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Der  Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Wert  unterliegen  nicht
die  zu  bebauten  Grundstücken  gehörenden  Höfe  oder  Hausgärten.
Ist  deren  Flächeninhalt  jedoch  größer  als  1  Morgen,  so  ist  der
einen  Morgen  übersteigende  Teil  der  Besteuerung  nach  Teil  II  der
Gemeinde-Grundsteuer-Ordnung  unterworfen.  «

Ob  und  inwieweit  unbebaute,  mit  gärtnerischen  Anlagen  versehene
  Flächen  als  Hausgärten  anzusehen  sind,  entscheidet  der
Steuerausschuß.

8  25.

Durch  Gemeindebeschluß  wird  alljährlich  bestimmt,  welcher
Satz  vom  Tausend  des  gemeinen  Wertes  erhoben  werden  soll;  für
die  Etatsjahre  1904,  1905  und  1906  dürfen  aber  nicht  mehr  als
zwei  vom  Tausend  des  gemeinen  Wertes  erhoben  werden.  Die
Feststellung  des  gemeinen  Wertes  erfolgt  für  drei  Steuerjahre  durch
den  Steuerausschuß  (8  11).  Die  erste  Veranlagung  erfolgt  vom
1.  4.  1904  bis  31.  3.  1905,  und  dann  auf  je  drei  Jahre.

Bei  Besitzwechsel  ist  für  den  Rest  der  Veranlagungs-Periode
durch  den  Steuer-Ausschuß  eine  neue  Veranlagung  vorzunehmen.

8  26.
Die  für  die  Gemeinde-Gebäude-Steuer  gegebenen  Vorschriften
der  §§  11,  12,  13  mit  Ausnahme  Nr.  3  und  4,  88  16,  17,  19
bis  22  finden  auch  auf  die  Gemeinde-Grundsteuer  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  der  Steuer-Ausschuß  um  10  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  wählende  Mitglieder  verstärkt  wird.

III.  Schluß=  und  Üübergangs-Bestimmungen.
8  27.
Diese  Steuer-Ordnung  tritt  in  Kraft  betreffs  Veranlagung:
a)  des  unbebauten  Grundbesitzes  am  1.  4.  1904,
b)  des  bebauten  Grundbesitzes  am  1.  4.  1905.
Für  letzteren  gilt  bis  dahin  die  Steuerordnung  vom

2.  2.  1902.
22.  3.  1902.  J.-Nr.  IV.  52/02.

Posen,  den  12.  Jannar  1904.
Der  Magistrat.

Genehmigung  des  Berirksausschusses  Posen  vom  25./2.  04.
Nr.  1349/04.  B.  A.  und  vom  24./3.  04.  Nr.  2233/04.  B.  A.
J.-Nr.  IV  101.004.