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Ordnung
für  die
Erhebung  einer  Gemeindestener  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken
im  Bezirke  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  der  88  13,  18,  69,  70  und  82  des  Kommunalabgaben-Gesetzes
  vom  14.  Juli  1893  und  der  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung
  vom  30.  März  und  12.  Oktober  1898
und  24.  Februar  1904  wird  für  die  Stadt  Posen  nachstehende
Steuerordnung  erlassen.

§  1.

Jeder  auf  Grund  einer  freiwilligen  Veräußerung  erfolgende
Eigentumserwerb  eines  im  Stadtbezirk  belegenen  Grundstücks  unterliegt
  einer  Steuer  von  Eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  veräußerten
  Grundstücks.  Wird  das  Eigentum  eines  Grundstücks
der  vorbezeichneten  Art  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erworben,
so  ist  eine  Steuer  von  Eins  vom  Hundert  von  dem  Betrage  des
Meistgebots,  zu  welchem  der  Zuschlag  erteilt  wird,  unter  Hinzurechnung
  des  Werts  der  von  dem  Ersteher  übernommenen  Leistungen
zu  entrichten.

Für  die  Steuer  sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  solidarisch
verhaftet.  Steht  einem  derselben  nach  den  Bestimmungen  dieser
Steuerordnung  ein  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Abgabe  zu  (8  6),
so  ist  von  dem  anderen  Teile  die  Hälfte  der  Steuer  zu  entrichten.

Bei  Grundstückserwerbungen  im  Zwangsversteigerungsverfahren
ist  die  Steuer  von  demjenigen  zu  entrichten,  welchem  der  Zuschlag
erteilt  ist.  Ist  dieser  eine  von  der  Zahlung  des  Stempels  befreite
Person  (8  6),  so  kommt  eine  Steuer  nicht  zur  Erhebung.

8  1.
Erfolgt  die  Auflassung  eines  Grundstücks  auf  Grund  mehrerer

aufeinanderfolgender  zusammengefaßter  Sachveräußerungsverträge
von  dem  ersten  Veräußerer  an  den  letzten  Erwerber,  so  werden  die
Erwerbspreise  sämtlicher  Veräußerungsgeschäfte  zusammengerechnet,
die  Steuer  ist  dann  von  diesem  Gesamtbetrage  zu  entrichten.
Beurkundungen  von  übertragung  der  Rechte  des  Erwerbers
aus  dem  Veräußerungsgeschäfte,  sowie  die  Beurkundung  nachträglicher
  Erklärungen  der  aus  einem  Veräußerungsgeschäfte  berechtigten
  Erwerber,  die  Rechte  für  einen  Dritten  erworben  oder