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die  Pflichten  für  einen  Dritten  übernommen  zu  haben,  werden  wie
Verträge  behandelt.

Hat  jedoch  der  erste  Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft
nachweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrages  oder  einer
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlossen,  sounterliegt
  diese  Veräußerung  nicht  der  Umsatzsteuer.

Für  die  Umsatzsteuer  haften  der  erste  Veräußerer  und  der  letzte
Erwerber.

Die  im  8  1  bezüglich  der  Steuerbefreiung  getroffenen  Bestimmungen
  finden  für  das  einzelne  in  Frage  kommende  Rechtsgeschäft
  sinngemäße  Anwendung.

§  1b.

Wenn  infolge  eines  Mangels,  den  der  Veräußerer  zu  vertreten
  hat,  oder  aus  anderen  Gründen,  die  nicht  in  seiner  Macht
liegen,  der  Veräußerer  auf  Grund  eines  kontradiktorischen  Verfahrens
  verurteilt  wird,  ein  Grundstück  zurückzunehmen,  so  gelangt.
für  diesen  Rückerwerb  eine  Umsatzsteuer  nicht  zur  Erhebung.  Erfolgt
in  diesen  Fällen  die  Rücknahme  des  Grundstücks  seitens  des  Veräußerers
  ohne  solches  Urteil,  so  kann  der  Magistrat  für  diesen
Rückerwerb  Steuerfreiheit  gewähren,  sofern  er  sich  überzeugt  hat,
daß  wirklich  die  Rücknahme  eine  unfreiwillige  war.

Wenn  ein  Veräußerer,  um  sein  auf  dem  Grundstück  eingetragenes
  Restkaufgeld  zu  retten,  bei  der  Zwangsversteigerung  sein
Grundstück  zurückerwirbt,  so  kann  der  Magistrat  für  diesen  Rückerwerb
  Steuerfreiheit  gewähren,  sofern  er  nach  Prüfung  der  Sachlage
  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Rückerwerb  lediglich  zu  dem
Zwecke  der  Rettung  des  Restkaufgeldes  unfreiwillig  geschehen  ist.

§  2.
Erfolgt  der  Eigentumserwerb  auf  Grund  einer  Schenkung.
unter  Lebenden  —  insbesondere  auch  eine  remuneratorischen  oder

mit  einer  Auflage  belasteten  Schenkung  —  so  ist  die  Abgabe  nach
dem  Betrag,  um  welchen  der  Beschenkte  durch  den  Erwerb  des
Grundstücks  reicher  wird,  zu  entrichten.  Für  die  Feststellung  dieses
Betrages  haben  die  Vorschriften  der  §§  14  bis  19  des  Gesetzes
betreffend  die  Erbschaftssteuer  vom  30.  Mai.  18130

«  19.  Mai  1891
für  1891  Seite  78)  und  des  Artikels  1  Nr.  2  des  Gesetzes  betreffend
  die  Erbschaftsstruer  vom  31.  Juli  1895  (Gesetz-Sammlung
für  1895  Seite  412)  siungemäß  Anwendug  zu  finden.

Gesetz-Sammlung