9  3.

Die  Steuer  wird  nicht  erhoben,  wenn  ein  Grundstück  von
einem  Veräußerer  auf  einen  Abkömmling  übertragen  wird,  oder
wenn  einer  oder  Mehrexe  von  den  Teilnehmern  an  einer  Erbschaft
das  Eigentum  eines  zu  dem  gemeinsamen  Nachlasse  gehörigen
Grundstücks  erwerben.

Zu  den  Teilnehmern  an  einer  Erbschaft  wird  auch  der  überlebende
  Ehegatte  gerechnet,  welcher  mit  den  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  gütergemeinschaftliches  Vermögen  zu  teilen  hat.

§  4.

Bei  Eigentumserwerbungen,  die  zum  Zwecke  der  Teilung  der
von  Miteigentümern  gemeinschaftlich  besessenen  Grundstücke  außer
dem  Falle  der  Erbgemeinschaft  (vergleiche  8  3)  erfolgen,  kommt  die
Steuer  nur  insoweit  zur  Erhebung,  als  der  Wert  des  dem  bisherigen
  Miteigentümer  zum  alleinigen  Eigentum  übertragenen  Grundstücks
  mehr  beträgt,  als  der  Wert  des  bisherigen  ideellen  Anteils
dieses  Miteigentümers  an  der  ganzen  zur  Teilung  gelangten  gemeinschaftlichen
  Vermögensmasse.

§  5.
Erfolgt  der  Grundstückserwerb  auf  Grund  von  Tauschverträgen,

  so  berechnet  sich  die  Steuer  nach  dem  Wert  der  von
Einem  der  Vertragsschließenden  in  Tausch  gegebenen  Grundstücke
und  zwar  nach  denjenigen,  welche  den  höheren  Wert  haben,  bei
dem  Tausche  im  Stadtbezirke  belegener  Grundstücke  gegen  außerhalb
desselben  belegene  nach  dem  Werte  der  ersteren.

§  6.
Wegen  der  sachlichen  und  persönlichen  Steuerbefreiungen  und

Steuerermäßigungen,  insoweit  sie  nicht  bereits  durch  die  vorangegangenen
  Bestimmungen  geregelt  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen
  der  Landesgesetze  über  den  Urkundenstempel  bezw.
Schenkungsstempel  entsprechende  Anwendung.

87.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die
Steuer  von  dem  Werte  des  Grundstücks  zu  berechnen  ist,  auf  den
gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eigentumswechsels
zu  richten.  In  keinem  Falle  darf  ein  geringerer  Wert  versteuert
werden,  als  der  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber
bedungene  Preis  mit  Einschluß  der  vom  Erwerber  übernommenen