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Lasten  und  Leistungen  und  unter  Zurechnung  der  vorbehaltenen
Nutzungen.  Die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  gemeinen  Lasten
werden  hierbei  nicht  mitgerechnet;  Renten  und  andere  zu  gewissen
Zeiten  wiederkehrende  Leistungen  werden  nach  den  Vorschriften
des  Gesetzes  betreffend  die  Erbschaftssteuer  vom  “  Mai  3
88  15  bis  19  und  vom  31.  Juli  1895  Artikel  1  Nr.  2  kapitalisiert.

88.
Die  Veranlagung  der  Steuer  geschieht  durch  den  Magistrat.

89.

Die  zur  Entrichtung  der  Steuer  Verpflichteien  haben  innerhalb
  einer  Woche  nach  dem  Erwerbe  dem  Magistrat  hiervon  sowie
von  allen  sonstigen  für  die  Festsetzung  der  Steuer  in  Betracht
kommenden  Verhältnissen  schriftliche  Mitteilung  zu  machen,  auch  die
die  Steuerpflichtigkeit  betreffenden  Urkunden  vorzulegen.  Auf
Verlangen  des  Magistrats  sind  die  Steuerpflichtigen  verbunden,
über  bestimmte  für  die  Veranlagung  der  Steuer  erhebliche  Tatsachen
  innerhalb  einer  ihnen  zu  bestimmenden  Frist  schriftlich  oder
zu  Protokoll  Auskunft  zu  erteilen.

8  10.

Der  Magistrat  ist  bei  der  Veranlagung  der  Steuer  an  die
Angaben  der  Steuerpflichtigen  nicht  gebunden.  Wird  die  erteilte
Auskunft  beanstandet,  fo  sind  dem  Steuerpflichtigen  vor  der  Veranlagung
  die  Gründe  der  Beanstandung  mit  dem  Anheinstellen
mitzuteilen,  hierüber  binnen  einer  angemessenen  Frist  eine  weitere
Erklärung  abzugeben  (vergl.  8  63  des  Kommunalabgabengesetzes).
Findet  eine  Einigung  mit  dem  Steuerpflichtigen  nicht  statt,  so  kann
der  Magistrat  die  zu  entrichtende  Steuer,  nötigenfalls  nach  dem
Gutachten  Sachpverständiger,  festsetzen.

§  11.

Nach  bewirkter  Prüfung  erfolgt  die  Veraulagung  der  Steuer
durch  den  Magistrat,  worüber  dem  Steuerpflichtigen  ein  schriftlicher
Bescheid  zuzustellen  ist.

Diie  Steuer  ist  innerhalb  einer  Woche  an  die  städtische
Steuerkasse  zu  entrichten.

Nach  vergeblicher  Aufforderung  zur  Zahlung  erfolgt  die  Einziehung
  der  Steuer  im  Verwaltungszwangsverfahren.