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812.

Der  Einspruch  gegen  die  Veranlagung  ist  binnen  einer  Frist
von  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Veranlagungsbescheides  beim
Magistrat  schriftlich  anzubringen.

über  den  Einspruch  beschließt  der  Magistrat.  Gegen  dessen
Beschluß  steht  dem  Steuerpflichtigen  binnen  einer,  mit  dem  ersten
Tage  nach  der  erfolgten  Zustellung  beginnenden  Frist  von  zwei
Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  (an  den  Bezirks-Ausschuß)
  offen.

8  13.

Wer  eine  ihm  nach  §  9  dieser  Ordnung  obliegende  Anzeige
oder  Auskunft  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Form  erstattet,  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  einer  Geldstrafe  von  drei
bis  dreißig  Mark  bestraft.

814.

Diese  Ordnung  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.  Die
Steuer  bleibt  außer  Ansatz,  wenn  die  Auflassung  auf  Grund  eines
in  urkundlicher  Form  vor  dem  1.  April  1898  geschlossenen  Vertrages
erfolgt.

8  15.
Die  88  1a  und  1b,  welche  der  Steuerordnung  vom
30.  März  k
Skfober  1898  und  2.  Dezember  1898  hinzugefügt  werden,

treten  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.
Posen,  den  5.  Februar  1904.
Der  Magistrat.

——

Genehmigt  vom  Bezirks-Ausschuß  Posen  am  26.  5.  1898,
—  J.  No.  3079/98  BA.  —  am  2.  12.  98  vom  Finanz-Minister  —
J.-No.  II.  15544  und  II.  11984  —;  vom  Minister  des  Innern
J.  I.  B.  12278.

Nachtrag  (88  1  a,  1b,  15)  genehmigt  vom  Bezirks-Ausschuß
am  27.  3.  04  —  J.  No.  2536/04  BA.  —  und  vom  Herrn
Ober-Präsidenten  der  Provinz  Posen  am  10.  Juni  1904.  —
J.  No.  2515/04  O.  P.  B.