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Posen  —Breslauer-Eisenbahn,  sodann  nördlich  von  dem  Dorfe
Dembsen  die  Kronprinzenstraße,  den  Wiesenweg  nach  dem  Eichwalde
  sowie  die  Eichwaldstraße  und  zieht  sich,  den  Viktoria-Park  südlich
umfassend,  in  grader  Linie  nach  der  Warthe,  läuft  dann  am  linken
Ufer  derselben  in  nördlicher  Richtung  bis  zur  Militär-Schwimmanstalt
  und  überschreitet  am  nördlichen  Ende  derselben  die  Warthe,
wo  sie  auf  dem  rechten  Ufer  derselben  auf  die  Südgrenze  der  zur
Stadt  Posen  gehörenden  Grundstücke  von  St.  Roch  oder  Städtchen
trifft.  Das  Städtchen  und  den  Schießhausgarten  umschließend,
geht  sie  längs  des  Festungsgrabens  bei  dem  mit  F.-G.  Nr.  11
bezeichneten  Grenzpfahl  vorüber  bis  zu  dem  vom  Städtchen  nach
Rattay  führenden  Fahrweg,  und  diesen  überschreitend,  in  nördlicher
Richtung  das  äußere  Festungsglazis  verfolgend  bis  zum  Kalischer
Tore  und  von  hier  in  nördlicher  Richtung  das  Blockhaus,  die
Cybinaflesche  und  den  Cybina-Kavalier  einschließend,  nach  dem
Warschauer  Tore,  verfolgt  dann  bis  zur  nördlichen  Ecke  das  äußere
Festungsglazis  und  umschließt,  sich  längs  der  Grenze  zwischen  dem
Dorfe  Glowno  und  der  Vorstadt  Zawade  hinziehend,  die  letztere,
wobei  sie  die  Posen—Thorner  Bahn  überschreitet  und  sich  sodann
westlich  und  später  südwestlich  wendend  nicht  weit  von  der  Cybina
die  letztere  Bahn  erreicht.  Indem  sie  in  westlicher  Richtung  diese
und  sodann  den  von  der  Dominsel  nach  der  großen  Schleuse
führenden  Weg  bis  über  die  große  Schleuse  verfolgt,  trifft  sie  auf
dem  linken  Ufer  der  Warthe  mit  ihrem  Anfangspunkte  zusammen.

Die  als  Steuerlinie  bezeichneten  Straßen,  Wege  und  Eisenbahndammstrecken
  gehören  einschließlich  der  an  letzteren  belegenen
Wärterhäuschen  und  Buden  zum  Steuerbezirk,  so  daß  sich  die
Grenzlinie  auf  der  äußeren  Seite  der  Straßen  und  Eisenbahndämme
  hinzieht.

b)  Steuerverwaltung.

§  2.

Die  Erhebung  und  Baaussichtigung  der  Schlacht=  und
Fleischsteuer  erfolgt  durch  die  Behörden  und  Beamten  der  staatlichen
  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  für  Rechnung  der  Stadt
Posen  auf  Grund  der  Steuer-Ordnung  vom  8.  Februar  1819,  des
Schlacht=  und  Mahlsteuer-Gesetzes  vom  30.  Mai  1820,  des  Gesetzes,
betreffend  die  Forterhebung  der  Schlachtsteuer  als  Gemeindesteuer
vom  25.  Mai  1873  und  der  ergänzenden  Vorschriften.