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II.  Abschnitt.
Die  Schlachtsteuer.
a)  Stenerpflicht.
§  3.

Der  Schlachtsteuer  unterliegen  alle  im  Steuerbezirke  ausgeführten
  Schlachtungen  von  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen.  Schlachtungen  außerhalb  des  städtischen  Schlachthofes
sind  verboten.  Im  Falle  einer  nach  §  3  des  Gemeindebeschlusses,
betreffend  die  Einführung  des  Schlachthauszwanges  vom  28.  Februar/15.
  März  1899  (veröffentlicht  im  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Posen  vom  Jahre  1899  Seite  245)  zulässigen
Tötung  eines  Schlachttieres  außerhalb  des  Schlachthauses  ist  der
Tierkörper  sofort  nach  der  Tötung  in  das  Schlachthaus  zu  überführen.


84.

Die  Schlachtsteuer  wird  nach  Stücksätzen  erhoben  und
zwar  für

a)  einen  Stier  oder  Ochsen  20,25  M
b)  eine  Kuh  oder  Fisee  12,838  „
c)  en  Kallll.  1,97  „
d)  ein  Schwin  EE  5,63  „
C)ein  Ferkel  bis  zu  10  kg  ..  ..  .  ...  0,5  „
1)  einen  Hammel,  ein  Schaf  oder  eine  Ziege  1,68  „
8)  ein  Schaf=  oder  Ziegenlamm  .  ..  .  .  ..  0,30

Als  Lamm  wird  solches  Schaf=  oder  Ziegenvieh  angesehen,
welches  nur  Milchzähne  hat.

§  5.

Die  Steuer  ist  bei  der  Einbringung  des  Viehs  in  den  städtischen
  Schlachthof  zu  entrichten.  Im  Falle  einer  Notschlachtung
ist  die  Steuer  spätestens  bei  der  Einbringung  des  Tierkörpers  in
den  Schlachthof  (8.  3)  zu  entrichten.  Zur  Zahlung  der  Steuer  ist
derjenige  verpflichtet,  welcher  das  Vieh  in  den  Schlachthof  einbringt.

b)  Beaufsichtigang  und  Erhebung  der  Schlachtsteuer.
8  6.

Die  Einbringung  von  Vieh  in  den  Schlachthof  darf  nur  bei
denjenigen  Eingängen  und  nur  während  derjenigen  Tageszeiten,
welche  in  der  Schlachthofordnung  festgesetzt  sind,  erfolgen.

Dem  Steuerbeamten  muß  hierbei  die  Quittung  über  die  erlegte
  Steuer  vorgezeigt  werden.