228

Für  verlorene  Quittungen  werden  Ersatzquittungen  nicht
ausgestellt.

87.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  im  Steuerbezirk  belegenen
Gewerbsräume  der  Schlächter  von  Morgens  6  Uhr  bis  Abends
9  Uhr  zu  revidieren.  Die  Schlächter  und  deren  Gehülfen  sindverpflichtet,
  sich  während  der  Revision  ruhig  und  bescheiden  zu  verhalten
  und  dem  revidierenden  Beamten  diejenige  Hilfe  zu  leisten
oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  ist,  um  die  Revision
gehörig  vorzunehmen.

88.

Wenn  Fleisch  von  im  Schlachthofe  geschlachtetem  Vieh  bei
der  tierärztlichen  Untersuchung  beanstandet  und  mit  Beschlag  belegt
worden  ist,  kann  der  Magistrat,  falls  Billigkeitsgründe  vorliegen,
die  Erstattung  der  gezahlten  Stücksatzsteuer  oder  eines  entsprechenden
  Teils  aus  städtischen  Mitteln  verfügen.

III.  Abschnitt.
Eingangssteuer  für  Fleisch.
89.

Von  Fleisch  und  Waren  von  Fleisch  mit  Ausnahme  der-Erbswurst
  wird  bei  der  Einbringung  in  den  Steuerbezirk  eine
Eingangssteuer  erhoben,  soweit  nicht  Bestimmungen  der  Reichsgesetzgebung
  entgegen  stehen.

Als  Fleisch  im  Sinne  dieser  Ordnung  gelten  alle  genießbaren
Teile  von  den  im  8§  3  bezeichneten  Vieharten,  namentlich  auch.
Fett,  Schmalz,  Eingeweide.  Ob  das  Fleisch  roh  oder  zubereitet
(gekocht,  gebraten,  gepökelt  u.  s.  w.)  eingeht,  ist  auf  die  Steuerpflicht
  einflußlos.

§  10.

Zur  Entrichtung  der  Eingangssteuer  ist  verpflichtet,  wer  bei
der  Einbringung  in  den  Steuerbezirk  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)
des  steuerpflichtigen  Gegenstandes  ist,  soweit  nicht  besondere  Ausnahmen
  hiervon  angeordnet  sind.

§  11.
Die  Gewichts=  und  Eingangssteuer  für  Fleisch  und  Waren

von  Fleisch  wird  mit  12  Pfennig  vom  Kilogramm  des  Bruttogewichts
  erhoben,  und  zwar  in  nach  unten  abgerundeten  Stufen.
von  Kilogramm  zu  Kilogramm  und  von  5  Pf.  zu  5  Pf.