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)  Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  der  Eingangsstener.
1.  Steuerstraßen  und  Abfertigungsstunden.
§  12.

Steuerpflichtige  Waren  dürfen  in  den  Steuerbezirk  nur  auf
einer  Steuerstraße  und  nur  während  der  Abfertigungsstunden  eingeführt
  werden.  Mit  der  Eisenbahn  auf  dem  Zentralbahnhofe
eintreffende  Reisende,  welche  steuerpflichtige  Gegenstände  mit  sich
führen,  sollen  zu  jeder  Zeit  abgefertigt  werden.

§  13.
Steuerstraßen  find-A.
  Für  den  Landverkehr:

a)  die  Berliner  Chaussee  von  der  Steuergrenze  ab  bis  zu  dem
an  derselben  belegenen  Steueramte,  sowie  die  von  Solacz
nach  dieser  Chaussee  durch  den  Posen—Stargarder-Eisenbahndamm
  führende  Straße:;

b)die  Junikowoer  Chaussee  von  der  Steuergrenze  bis  zu  dem
vor  der  Trainkaserne  belegenen  Steueramte;

)  die  Breslauer  Chaussee  von  der  Steuergrenze  bis  zu  dem  am
Eingange  von  Gurtschin  belegenen  Steueramte:

4)  die  von  Dembsen  nach  Wilda  führende  Kronprinzenstraße
von  der  Steuergrenze  bis  zu  dem  an  letzterer  belegenen
Steueramte;

e)  die  durch  das  Kalischer=  und  Warschauer-Tor  führenden
Straßen  bis  zu  den  an  diesen  belegenen  Steuerämtern;

f)  die  von  dem  ersten  Grundstücke  der  Vorstadt  Zawade  ab
durch  das  Bromberger  Tor  führende  Chaussee  bis  zu  dem
an  dieser  Straße  belegenen  Steueramte;
die  vom  Schillingstor  nach  der  kleinen  Schleuse  führende
Kehlchaussee,  sowie  die  hierher  führende  Oborniker-Straße  und
die  von  der  kleinen  Schleuse  nach  dem  Steueramt  in  der
Adalbert-Straße  führende  Straße.  Der  von  Urbanowo  bezw.
Winiary  über  Przepadek  über  das  frühere  Mühltor  nach  der
Adalbert-Straße  sührende  Weg  bis  zu  dem  hier  belegenen
Steueramte.  Der  zwischen  Bahnhof  Gerberdamm  und
Kirchhofstor  von  der  Kehlchaussee  durch  die  Bahnunterführung
dorthin  führende  Weg,  ferner  der  Gerberdamm  zmwischen
Schillingstor  und  Nordstraße,  die  Nordstraße  und  die  Adalbertstraße
  bis  zu  dem  an  dieser  belegenen  Steueramte;

H)  die  Bukerstraße  von  der  Ringstraße  ab  bis  zu  dem  städtischen

Wege,  welcher  in  schräger  Richtung  von  der  Buberstraße

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