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nördlich  nach  der  Berliner  Chaussee  läuft  und  dieser  Weg
selbst  bis  zur  Einmündung  in  die  Berliner  Chaussee.

B.  Für  den  Schiffsverkehr.

Der  obere  und  untere  Warthefluß.  Die  auf  dem  Warthefluß
  mit  steuerpflichtigen  Gegenständen  eingehenden  Fahrzeuge  müssen,
gleichviel  ob  sie  stromabwärts  oder  stromaufwärts  eingehen,  an  der
städtischen  Umschlagstelle  anlegen.

Nur  für  den  Fall,  daß  derartige  stromaufwärts  eingehende
Fahrzeuge  wegen  Hochwassers  oder  anderer  Hindernisse  die  große
Schleuse  nicht  passieren  können,  dürfen  sie  unterhalb  dieser  anlegen.

Sofort  nach  dem  Anlegen  sind  die  steuerpflichtigen  Gegenstände
  der  steueramtlichen  Abfertigungsstelle  auf  der  städtischen
Umschlagstelle  anzumelden.

Antragsgemäß  und  dem  Bedürfnis  entsprechend  kann  die
Entlöschungsfrist  auf  36  bis  48  Stunden  verlängert  werden.

Mundvorrat,  sowie  leicht  zugängliche  steuerpflichtige  Gegenstände
  sind  der  genannten  Abfertigungsstelle  binnen  12  Stunden
vorzuführen.

C.  Für  den  Eisenbahnverkehr:
Die  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Schienenwege  und
zwar  bei  deren  Benutzung,
a)  bis  zum  Hauptbahnhof  und  sodann  bis  zu  der  in  der  Vorhalle
des  Empfangsgebäudes  errichteten  Steuerabfertigungsstelle,
b)  bis  zur  Haltestelle  am  Gerberdamm  und  sodann  von  dieser
die  zum  Steueramte  am  Kirchhofstor  führende  Kehlchaussee.

§  14.
Sobald  die  Steuerlinie  überschritten  wird,  muß  die  steuerpflichtige
  Ware  ohne  willkürlichen  Aufenthalt  und  ohne  Veränderung
auf  den  vorbezeichneten  Steuerstraßen  der  Abfertigungsstelle  zugeführt

  werden.
gefüh  8  15.

Die  Abfertigungsstunden  des  Steueramtes  auf  dem  Schlachthofe
  richten  sich  nach  der  in  der  Schlachthofordnung  festgesetzten
Schlachtzeit.  Die  Steuerämter  an  den  Eingängen  zur  Stadt  sind
in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  März  einschließlich  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Nachmittags  und  in  den  übrigen  Monaten  von
5  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Nachmittags  für  die  Abfertigung  geöffnet.

Für  die  Personen=  und  Güterabfertigungen  auf  dem  Zentralbahnhofe
  gelten  die  in  den  §§  12  und  42  getroffenen  Bestimmungen.