231

Nur  innerhalb  dieser  Dienststunden  ist  die  Einbringung  steuerpflichtiger
  Gegenstände  in  den  Steuerbezirk  gestattet.

§  16.

Die  steuerliche  Abfertigung  der  vom  Auslande  unter  Zollkontrolle
  eingehenden  steuerpflichtigen  Gegenstände  darf  nicht  erfolgen,
bevor  die  Zollabfertigung  erledigt  ist;  sie  kann  mit  der  letzteren
verbunden  werden.

2.  Anmeldefrist  und  Revisionsbefugnis.
8§  17.

Wer  steuerpflichtige  Waren  führt,  muß  sich  mit  diesen  bei
der  Abfertigungsstelle  melden  und  sie,  soweit  nicht  schriftliche  Anmeldung
  vorgeschrieben  ist,  nach  Menge  und  Gattung  unter  Vorlegung
  der  Frachtpapiere  mündlich  anmelden.

§  18.

Besitzt  er  keine  Frachtpapiere,  aus  denen  er  den  Inhalt  seiner
Ladung  mit  Bestimmtheit  entnehmen  kann,  und  ist  ihm  auch  sonst
die  Ladung  nicht  hinlänglich  bekannt,  so  darf  er  erklären,  daß  er
außer  Stande  sei,  eine  zuverlässige  Deklaration  abzugeben  und
daher  die  amtliche  Revision  beantrage.

§  19.
Der  Warenführer  hat  die  Waren  in  solchem  Zustande  darzulegen,
daß  der  Steuerbeamte  die  Revision  vornehmen  kann.  Ersterer  muß
hierbei  die  zur  Ermittelung  von  Gewicht  und  Gattung  der  Waren
erforderlichen  Handleistungen  nach  der  Anweisung  der  Steuerbeamten
auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  verrichten  oder  verrichten  lassen.
8  20.

Wer  im  Steuerbezirk  Gepäck  befördert  oder  ein  Lastfuhrwerk
oder  Wasserfahrzeug  führt,  welches  nicht  augenscheinlich  unbeladen
ist,  muß  auf  den  Anruf  des  Steuerbeamten  sofort  halten,  über  die
mitgeführten  Gegenstände  Auskunft  geben,  auch  diese  zur  Revision
gestellen  und  sich  über  die  steuerfreie  Herkunft  oder  zutreffenden
Falls  über  die  Versteuerung  der  Gegenstände  ausweisen.  Er  kann
jedoch  beanspruchen,  zum  Zwecke  der  Revision  oder  zur  Führung
des  erforderten  Nachweises  nach  seiner  Wahl  entweder  zur  nächsten
Abfertigungsstelle  oder  zum  Hauptsteueramte  geführt  zu  werden.
Waren  deren  steuerfreie  Herkunft  beziehungsweise  Versteuerung  nicht
sofort  nachgewiesen  werden  kann,  dürsen  bis  zum  Beweise  des
Gegenteils  als  mit  Umgehung  der  Steuern  eingeführt  angesehen
und  mit  Beschlag  belegt  werden.