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Ergibt  sich  gegenüber  dem  Sollbestande  ein  Mehrbefund,
welcher  nicht  sofort  aufgeklärt  werden  kann,  so  kann  ein  entsprechender
  Teil  der  Ware,  bis  der  Gewerbetreibende  den  Gegen—
beweis  führt,  als  mit  Umgehung  der  Steuer  eingeführt  angesehen
und  beschlagnahmt  werden.

4.  Steuerfreie  Ablassung  und  Aussetzung
der  Versteuerung.
8  26.

Für  steuerpflichtige  Gegenstände,  welche  in  verdorbenem  Zustande
  eingehen,  bleibt  die  Steuer  unerhoben,  wenn  diese  Gegenstände
  alsbald  unter  Aufsicht  eines  Steuerbeamten  vernichtet  oder
wieder  aus  dem  Steuerbezirke  ausgeführt  werden.

§  27.

Wenn  eingeführtes  Fleisch  bei  der  tierärztlichen  Untersuchung
beanstandet  und  mit  Beschlag  belegt  wird,  kann  der  Magistrat,
falls  Billigkeitsgründe  vorliegen,  die  Erstattung  der  gezahlten
Eingangssteuer  oder  eines  entsprechenden  Teils  derselben  aus.
städtischen  Mitteln  verfügen.

8  28.

Die  steuerfreie  Ablassung  von  ausländischen  Waren  auf  Grund
reichsgesetzlicher  Vorschriften  kann  nur  unter  der  Voraussetzung
beansprucht  werden,  daß  die  stattgehabte  Verzollung  durch  eine
Bescheinigung  der  Zollstelle  nachgewiesen  wird.

§  29.

Für  den  Umschlagsverkehr  mit  steuerpflichtigen  Gegenständen
können  Freiläger  und  für  die  steuerfreie  Niederlegung  steuerpflichtiger
Gegenstände  öffentliche  allgemeine  Niederlagen  sowie  Privattransitund
  Teilungsläger  mit  oder  ohne  amtlichen  Mitverschluß  im  Sinne
der  88  97  bis  104,  107  und  108  des  Vereins-Zollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  vom  Provinzial-Steuerdirektor  mit  der  Maßgabe
zugelassen  werden,  daß  die  Niederlagefrist  in  den  öffentlichen  Niederlagen
  und  Privatlägern  in  der  Regel  ein  Jahr  beträgt,  und  daß.
die  Berechnung  und  Entrichtung  der  Steuer  in  den  Privatlägern
ohne  amtlichen  Mitverschluß  monatlich  erfolgt.

Verlängerungen  der  Niederlagefristen  im  einzelnen  Falle  kann
das  Haupt-Steueramt  bei  öffentlichen  Niederlagen  im  Einvernehmen
mit  dem  Besitzer  derselben  bewilligen.

Die  näheren  Vorschriften  für  den  Niederlageverkehr  mit  steuerpflichtigen
  Gegenständen  im  Allgemeinen  und  für  die  einzelnen
Niederlagen  im  Besonderen  erläßt  der  Provinzial-Steuerdirektor.