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§  30.

über  steuerpflichtige  Waren,  welche  durch  den  Steuerbezirk
durchgeführt  oder  zum  ungewissen  Verbleib  darin  eingeführt  oder
innerhalb  des  Steuerbezirkes  einer  anderen  Amtsstelle  zur  weiteren
Abfertigung  überwiesen  werden  sollen,  werden  Anmeldescheine  erteilt.
Die  Abfertigungsstelle  hat  die  Erteilung  des  Anmeldescheines  davon
abhängig  zu  machen,  daß  der  Antragsteller  für  die  Erfüllung  der
ihm  aus  der  Annahme  des  Anmeldescheines  erwachsenden  Pflichten
ein  Barpfand  bis  zur  Höhe  der  auf  der  Ware  ruhenden  Eingangssteuer
  hinterlegt.

In  dem  Anmeldescheine  wird  die  Zeit  des  Eingangs  und
die  etwa  hinterlegte  Sicherheit  vermerkt,  auch  angegeben,  ob  und
welcher  Verschluß  angelegt  oder  ob  steuerliche  Begleitung  angeordnet  ist.

8  31.

Wird  der  Anmeldeschein  erteilt,  um  die  Ware  einer  anderen
Amtsstelle  zur  weiteren  Abfertigung  zu  überweifen,  so  hat  der
Warenführer  sie  dieser  Stelle  mit  dem  Anmeldescheine  innerhalb
der  darin  vorgeschriebenen  Frist  und  auf  dem  darin  vorgeschriebenen
Wege  in  unverändertem  Zustande  zur  weiteren  Abfertigung  vorzuführen.

  g  32.

Die  Schlußabfertigungsstelle  zahlt  gegebenenfalls  auf  Grund
des  erledigten  Anmeldescheins  die  hinterlegte  Sicherheit  zurück,  falls
nicht  der  Warenführer  es  vorzieht,  sich  den  erledigten  Anmeldeschein
aushändigen  zu  lassen  und  die  gestellte  Sicherheit  bei  der  Vorabfertigungsstelle
  gegen  Rückgabe  des  Anmeldescheins  abzuheben.

§  33.

Wird  die  auf  Anmeldeschein  abgefertigte  Ware  nicht  frist=  und
sormgerecht  zur  weiteren  Abfertigung  gestellt,  so  kann  die  weitere
Abfertigung  verweigert  und  die  hinterlegte  Sicherheit  endgiltig  verrechnet
  werden,  unbeschadet  der  Nacherhebung  der  Steuer  und  des
daneben  etwa  einzuleitenden  Strafverfahrens.

Das  Haupt-Steueramt  beschließt  darüber,  ob  ein  verfallenes
Pfand  endgültig  zu  vereinnahmen  oder  nur  auf  die  nachzuerhebende
Steuer  anzurechnen  ist.

4)  Besondere  orschriften  für  den  Verkehr  der  Staatseisenbahn.
§  34.
Bei  steuerpflichtigen  Gegenständen,  welche  auf  der  Staatseisenhahn
  in  den  Stenerbezirk  eingeführt  werden,  tritt  die  Steuerpflicht
  und  steuerliche  Kontrolle  im  Allgemeinen  erst  ein,  wenn  die