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Waren  nach  Abschluß  des  Transportes  den  amtlichen  Gewahrsam

der  Eisenbahn  verlassen.  Von  einer  steuerlichen  Kontrollierung  der

unmittelbaren  Durchfuhr  wird  abgesehen.  Die  Eisenbahnverwaltung

haftet  der  Steuerverwaltung  gegenüber  als  Warenführerin  für  das

Verhalten  der  Personen,  durch  welche  die  sich  bei  Ausübung  der

von  ihr  nach  dieser  Ordnung  obliegenden  Pflichten  vertreten  läßt.
§  35.

Die  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  alle  zur  Ausladung
im  Steuerbezirk  bestimmten  Fracht=  und  Eilgüter,  die  nach  den
Frachtbriefen  und  sonstigen  Begleitpapieren  steuerpflichtige  Waren
enthalten  oder  nach  dem  äußeren  Anschein  vermuten  lassen,  der
Hebestelle  auf  dem  Zentralbahnhofe  schriftlich  anzumelden.  Sie
hat  dem  Haupt-Steueramte  diejenigen  Beamten  zu  bezeichnen,
welche  sie  mit  der  Abgabe  der  Anmeldungen  ein  für  allemal
beauftragt  hat.  (Deklarationsbevollmächtigte).

Die  Verpflichtung  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Anmeldung
erstreckt  sich  auch  auf  die  Güter,  die  den  Empfängern  zur  Selbstausladung
  überwiesen  werden.

§  36.

Die  Räume  und  Plätze,  in  welchen  die  für  den  Steuerbezirk
bestimmten  Güter  ausgeladen  und  bis  zu  ihrer  Abfuhr  aufbewahrt
werden,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  dem  Haupt-Steueramte
schriftlich  anzumelden  und  stehen  unter  steuerlicher  Aufsicht.

Die  Verpflichtung  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Anmeldung
und  die  steuerliche  Aufsicht  bezieht  sich  auch  auf  die  Räume  und
Plätze,  welche  selbstentladenden  Privatpersonen  zugewiesen  sind.

§  37.

Die  Steuerbeamten  sind  berechtigt,  diese  Räume  und  Plätze,
so  lange  dort  gearbeitet  wird,  ohne  weitere  Förmlichkeiten  zu
betreten,  der  Ausladung  beizuwohnen,  die  ausgeladenen  Güter  zu
besichtigen  und  diejenigen  zu  bezeichnen,  deren  Vorführung  bei  der
Hebestelle  sie  für  erforderlich  erachten.

8  38.

Diejenigen  Stücke,  welche  von  der  Eisenbahnverwaltung  als
steuerpflichtig  angemeldet  worden  sind  oder  deren  Vorführung  vom
Steuerbeamten  angeordnet  worden  ist,  sind  der  Hebestelle  zur
Revision  vorzuführen.

Diese  Verpflichtung  liegt  bei  den  amtlichen  Ausladestellen
der  Eisenbahnverwaltung,  bei  den  Privatausladestellen  dem  Inhaber
der  Ausladestelle  ob.