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§  39.

Die  weitere  Verfügung  über  die  der  Hebestelle  vorgeführten
Güter  steht  dem  Empfänger  zu,  welcher  sich  durch  Vorzeigung  des.
Frachtbriefes  als  berechtigt  ausweist.

§  40.

Wenn  binnen  3  Tagen  über  die  bei  der  Hebestelle  lagernden
Güter  nicht  verfügt  wird,  hat  die  Hebestelle  denjenigen,  welcher  die
Güter  vorgeführt  hat,  schriftlich  aufzufordern  behufs  ihrer  Entfernung
aus  den  amtlichen  Räumen  die  erforderlichen  Abfertigungsanträge
zu  stellen.

Wird  dieser  Aufforderung  nicht  binnen  24  Stunden  nachgekommen,
  so  kann  das  Haupt-Steueramt  einen  Spediteur  mit  der
weiteren  Verfügung  auf  Kosten  des  Warenempfängers  beauftragen.

g  41.
Die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  berechtigt,  die
Frachtkarten  und  Frachtregister  in  den  Diensträumen  der  Eisenbahnverwaltung
  einzusehen  und  mit  den  Anmeldungen  zu  vergleichen.

§  42.

Die  Dienststunden  des  Steueramts  für  die  Güterabfertigungsstelle
  auf  dem  Zentralbahnhofe  richten  sich  nach  denen  der  Eisenbahnverwaltung
  und  dauern

a)  in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  März  von  8  Uhr

Vormittags  bis  12  Uhr  Mitags  und  von  2⅛  bis  7  Uhr

Nachmittags;

b)  in  den  Monaten  April  bis  einschließlich  September  von

7  Uhr  Vormittags  bis  12  Uhr  Mittags  und  von  2½  bis.
7  Uhr  Nachmittags;

c)  an  Sonn=  und  Festtagen  von  8  bis  9  Uhr  Vormittags.

8  43.

Die  Räume,  in  welchen  das  bahnamtlich  abgefertigte  Gepäck
der  ankommenden  Reisenden  oder  das  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Aufbewahrung  übergebene  Handgepäck  lagert,  sind
dem  Haupt-Steueramt  anzumelden  und  stehen  unter  Steueraufsicht.

Die  Steuerbeamten  dürfen  die  Räume,  solange  Eisenbahnbedienstete
  darin  anwesend  sind,  ohne  weitere  Förmlichkeiten  betreten,
die  Gepäckstücke  besichtigen  und  diejenigen  bezeichnen,  bei  welchen
sie  vor  der  Einbringung  in  den  Steuerbezirk  die  Revision  für  erforderlich
  erachten.  Die  beanstandeten  Stücke  sind  durch  Aufkleben
von  Marken  oder  in  sonstiger  geeigneter  Weise  kenntlich  zu  machen.