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8  44.

Die  beanstandeten  Gepäckstücke  dürfen  von  den  Eisenbahnbediensteten
  nur  ausgefolgt  werden,  wenn  ein  Steuerbeamter  der
Aushändigung  beiwohnt.  Einen  solchen  Beamten  zur  Stelle  zu
rufen  ist  Sache  des  Abholers.

Soll  Gepäck,  welches  mit  der  Eisenbahn  angekommen  und
zur  steuerlichen  Revision  bestimmt  worden  ist,  nach  anderen  Eisenbahnstationen
  weiter  abgefertigt  werden,  so  sind  die  Eisenbahnbediensteten
  hierzu  ohne  Zuziehung  eines  Steuerbeamten  berechtigt.
Vor  der  Weiterabfertigung  haben  sie  die  angebrachten  Steuerzeichen
zu  entfernen.

Von  der  erfolgten  Weiterabfertigung  ist  dem  Steuerbeamten
bei  nächster  Gelegenheit  unter  Vorlegung  des  Gepäckscheins  Anzeige
zu  machen.

Der  Provinzial-Steuerdirektor  kann  für  die  steuerliche  Behandlung
  des  in  Gewahrsam  der  Eisenbahnverwaltung  belassenen
Gepäcks  weitere  Erleichterung  gewähren.

8  45.

Die  Reisenden  dürfen  den  Bahnsteig  nur  an  den  vorgeschriebenen
  Ausgängen  verlassen.  Dasselbe  gilt  für  die  Eisenbahnbeamten,
  wenn  sie  steuerpflichtige  Gegenstände  bei  sich  führen.

Die  mitgeführten  steuerpflichtigen  Gegenstände  sind  der  Hebestelle
  unaufgefordert  mündlich  anzumelden  und  vorzuzeigen.

Die  Benntzung  des  südlichen  Ausganges  vom  Zentralbahnhofe
über  die  nach  dem  Güterbahnhofe  bezw.  nach  St.  Lazarus  führenden
Übergänge  ist  zur  Einbringung  steuerpflichtiger  Waren  nicht  gestattet.

8  46.
Die  Hebestelle  für  die  Gepäckabfertigung  der  Reisenden  befindet
  sich  in  der  Vorhalle  des  Empfangsgebäudes  auf  dem  hiesigen
Zentralbahnhofe  und  ist  als  solche  äußerlich  gekennzeichnet.

47.

Zum  Beweise  dafür,  daß  steuerpflichtige  Güter  mit  der  Eisenbahn
  aus  dem  Steuerbezirk  ausgeführt  worden  sind,  genügt  eine
bahnamtliche  Bescheinigung.  (Aufnahmestempel).

Der  Eisenbahnbeamte  hat  hierbei  Überzeugung  davon  zu
nehmen,  daß  die  vorgeführten  Stücke  dieselben  sind,  über  die  der
Anmeldeschein  ausgestellt  worden  ist.

Bei  solchen  Stücken,  die  von  der  Vorabfertigungsstelle  unter
steuerlichem  Verschluß  abgelassen  worden  sind,  kann  sich  die  Prüfung