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auf  die  äußere  Übereinstimmung  der  Stücke  mit  dem  Anmeldeschein
beschränken,  sofern  der  angelegte  Verschluß  unverletzt  befunden  wird.
Sind  die  Stücke  von  der  Vorabfertigungsstelle  ohne  amtlichen  Verschluß
  abgelassen  worden,  so  hat  der  Eisenbahnbeamte  sich  in  geeigneter
  Weise  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Stücke  seit  der  Vorabfertigung
  nicht  vertauscht  oder  in  ihrem  Inhalt  verändert  worden
sind.  Zu  letzterem  Zwecke  kann  auch  eine  —  gegebenenfalls  auf
Stichproben  beschränkte  —  Nachwiegung  und  Offenlegung  des  Inhaltes
  der  Stücke  verlangt  werden.

Die  steuerlichen  Erkennungszeichen  sind  von  Eisenbahnbeamten
zur  Verhütung  von  Mißbrauch  zu  entfernen  oder  entweder  zu
vernichten  oder  der  Hebestelle  zu  übergeben.

Hegt  der  Eisenbahnbeamte  gegen  die  Erteilung  der  Ausfuhrabfertigung
  Bedenken,  so  hat  er  den  Antragsteller  an  die  Hebestelle
zu  weisen.  Geeignetenfalls  erstattet  er  an  diese  Strafanzeige  und
nimmt  die  vorgeführten  Stücke  in  einstweilige  Verwahrung.

Beim  Durchgang  von  steuerpflichtigen  Stücken  im  Personenverkehr,
  die  bahnamtlich  nicht  abgefertigt  werden,  erteilt  die  Hebestelle
  auf  dem  Personenbahnhofe  die  Ausgangsbescheinigung  auf
Grund  der  Eisenbahnfahrkarte,  die  der  Reisende  zugleich  mit  dem
Anmeldeschein  der  Vorabfertigungsstelle  und  dem  Durchgangsgut
der  Ersteren  vorzulegen  hat.  Bezüglich  der  Revision  dieser  Durchgangsstücke
  hat  die  Hebestelle  wie  oben  zu  verfahren.

e)  gesondere  Porschriften  für  den  Verkehr  der  Reichspost.
§  48.

Bei  steuerpflichtigen  Gegenständen,  welche  mit  der  Reichspost
in  den  Steuerbezirk  eingehen,  tritt  die  Steuerpflicht  und  steuerliche
Kontrolle  erst  ein,  wenn  diese  Waren  den  amtlichen  Gewahrsam
der  Post  verlassen.  Von  einer  steuerlichen  Kontrollierung  der  unmittelbaren
  Durchfuhr  wird  abgesehen.

Die  Post  haftet  der  Steuerverwaltung  gegenüber  als  Warenführerin
  für  das  Verhalten  der  Personen,  durch  die  sie  sich  bei  der
Ausübung  der  ihr  nach  dieser  Ordnung  obliegenden  Pflichten  vertreten
  läßt.  8  49.

Die  Räume,  in  denen  die  für  Empfänger  im  Steuerbezirk
bestimmten  Poststücke  gesondert  werden,  stehen  unter  steuerlicher
Aufsicht.  Sie  sind  dem  Hauptsteueramte  anzuzeigen,  ebenso  die
Zeiten,  wann  die  Sonderung  der  Poststücke  stattfindet.  Die  Steuerbeamten
  sind  berechtigt,  diese  Räume,  so  lange  darin  gearbeitet
wird,  ohne  weitere  Förmlichkeit  zu  betreten,  der  Aussonderung  der