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Poststücke  beizuwohnen,  letztere  zu  besichtigen,  Einsicht  in  die  Begleitpapiere
  zu  nehmen  und  dieienigen  Stücke  anzuhalten,  deren  Vorführung
  zur  Hebestelle  sie  für  erforderlich  erachten.

Die  Abfertigung  derartiger  Poststücke  findet  auf  der  steuerlichen
  Personen-Abfertigungsstelle  des  Zentralbahnhofes  bezw.  auf
dem  Haupt-Steueramte  statt.

Die  angehaltenen  Poststücke  darf  die  Post  nicht  an  den
Empfänger  aushändigen,  sondern  muß  sie  der  Hebestelle  vorführen.
8  51.

Die  Räume,  in  denen  die  für  Empfänger  im  Steuerbezirk
bestimmten  Poststücke  gesondert  werden,  stehen  unter  steuerlicher
Aufsicht.  Sie  sind  dem  Haupt-Steueramte  anzuzeigen,  ebenso  die
Zeiten,  wann  die  Sonderung  der  Poststücke  stattfindet.  Die
Steuerbeamten  sind  berechtigt,  diese  Räume,  solange  darin  gearbeitet
wird,  ohne  weitere  Förmlichkeiten  zu  betreten,  der  Aussonderung
der  Poststücke  beizuwohnen,  letztere  zu  besichtigen  und  diejenigen
Stücke  anzuhalten,  deren  Inhalt  von  ihnen  als  schlachtsteuerpflichtig
erkannt  oder  als  solcher  vermutet  wird.

§  52.

Die  Postsendungen  deren  Gesamtinhalt  von  den  Steuerbeamten
  als  zweifellos  steuerpflichtig  erkannt  wird,  werden  von
der  Post  dem  Empfänger  unter  Einziehung  der  davon  zu  entrichtenden
  Steuerbeträge  unmittelbar  ausgehändigt.

Die  Sendungen  mit  vermutlich  steuerpflichtigem  Inhalt
sind  durch  die  Post  der  Postzollabfertigungsstelle  in  der  Wilhelmstraße
bezw.  der  Personenabfertigungsstelle  auf  dem  Zentralbahnhofe  zur
Abfertigung  vorzuführen.

853.

Der  Nachweis,  daß  ein  steuerpflichtiges  Stück  mit  der  Post
aus  dem  Steuerbezirk  ausgeführt  worden  ist,  kann  durch  eine  post—
amtliche  Bescheinigung  geführt  werden.

Für  die  postamtliche  Ausgangsabfertigung  gelten  dieselben
Vorschriften,  wie  für  die  eisenbahnamtliche  (8  47).

s)  Besondert  Vorschriften  für  den  Schiffsverkehr.
§  54.

Innerhalb  des  Steuerbezirks  stehen  alle  schwimmenden  Fahrzeuge
  und  Flöße,  desgleichen  alle  städtischen  und  privaten  Löschund
  Ladeplätze  unter  steuerlicher  Aussicht.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  diese  bei  Tage  zu  jeder  Zeit,
bei  Nacht  aber  nur,  wenn  darin  gearbeitet  wird,  zu  revidieren.  Zu