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diesem  Zwecke  müssen  sie  auf  Verlangen  sofort  geöffnet  und  nötigenfalls
  erleuchtet  werden.  Die  Revisionsbefugnis  erstreckt  sich  auf
alle  in  ihnen  befindlichen  Räume.

Als  Tageszeit  gilt  die  Zeit  von  6  Uhr  Vormittags  bis
9  Uhr  Nachmittags.  g  55.

Auf  staatlichen  und  städtischen  Dienstfahrzeugen,  auf  den
ausschließlich  dem  Personenverkehr  dienenden  Dampfern,  sowie  auf
Handkähnen  und  Condeln  dürfen  keine  steuerpflichtigen  Gegenstände
in  den  Steuerbezirk  eingeführt  werden.

§  56.

Die  unmittelbare  Durchfuhr,  d.  h.  das  Durchfahren  des
Steuerbezirks  auf  Grund  direkter  Frachtpapiere  mit  unveränderter
Ladung  ist  frei.  Den  Steuerbeamten  steht  jedoch  das  Recht  zu
Schiffe,  welche  steuerpflichtige  Gegenstände  geladen  haben,  unter
steuerliche  Bewachung  zu  nehmen,  oder  an  die  steuerpflichtigen
Gegenstände  steuerlichen  Verschluß  oder  Erkennungszeichen  zu  legen
und  ihre  Ausgangsabfertigung  vorzuschreiben.

§  57.

Schiffe,  welche  im  Steuerbezirk  laden  oder  löschen,  unterliegen
bezüglich  der  geladenen  steuerpflichtigen  Gegenstände  der  Anmeldungspflicht.
  Dieser  Anmeldungspflicht  ist  vor  Ankunft  der  Kähne  bei
der  Abfertigungsstelle  im  Schlachthof  zu  genügen.  Den  die  Schiffsgefäße
  revidierenden  Beamten  sind  die  Manifeste  auf  Erfordern
vorzuzeigen.  *i*

Schiffsgefäße  mit  steuerpflichtigen  Gegenständen,  die  außerhalb
der  Steuerlinie  anlegen  und  dieselben  von  hieraus  entladen  und
in  den  Schlachtsteuerbezirk  einführen  wollen,  haben  diese  sofort  nach
dem  Anlegen  schriftlich  bei  den  im  §  13  Nr.  B  bezeichneten  Steuerämtern
  anzumelden  und  zur  Abfertigung  vorzuführen.

§  59.

Steuerpflichtige  Gegenstände,  welche  zu  Wasser  mit  dem  Anspruch
  auf  steuerfreie  Ablassung  aus  dem  Steuerbezirk  ausgeführt
werden  sollen,  sind  mit  Anmeldeschein  abzufertigen.  Die  Erteilung
der  Ausfuhrbescheinigung  ist  beim  Hauptsteueramt  zu  beantragen;
letzteres  bestimmt,  wann,  wo  und  in  welcher  Weise  die  Ausgangsabfertigung

  stattfinden  soll.
§  60.

Diejenigen  schlachtsteuerpflichtigen  Gegenstände,  welche  zu  Wasser
unter  Zollkontrolle  eingehen,  müssen  dem  Hauptsteueramte  hierselbst
zur  Abfertigung  vorgeführt  werden.