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IV.  Abschnitt.

Strafbestimmungen.
8  61.

Steuerhinterziehungen  und  andere  übertretungen  dieser  Ordnung
sowie  der  zu  ihrer  Ergänzung  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
unterliegen  den  Strafbestimmungen  des  Schlachtsteuergesetzes  vom
30.  Mai  1820,  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819  und
der  zur  Ergänzung  dieser  Strafbestimmungen  erlassenen  Gesetze.

Veröffentlicht:
Ordnung  in  Nr.  53  des  Regierungsamtsblatts  vom  31.  12.  74.
bezw.  „  Nr.  13  „  „  „  28.  3.  00.
wegen  §  13B,„  „  12  „  »  „  22.  3.  04.
„  851/2  „„  29.  »  »19.7.04.
,,§12Ag,,,,13«  ,,  „  26.  3.  07.

OGrdnung

betreffend  die

In  Gemäßheit  der  88  13,  14,  18,  82  des  Kommunalab-=gabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  wird  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  hierdurch  nachstehendes  bestimmt:

81.
Von  dem  in  dem  schlachtsteuerpflichtigen  Bezirk  der  Stadt

Posen  eingeführten  zahmen  Geflügel  wird  eine  Steuer  nach  folgenden
  Sätzen  erhoben:

von  einem  Truthahn  50  Pf.
„  einer  Pute  oder  Poularde.  40  „
„  „  Gnnnsss  20  „
„  einem  Perlhuhn,  Kapaun  l15  „
„  „  Hunhn  oder  einer  Enute  10  „

Teilen  der  vorstehend  aufgeführten
Geflügel  in  rohem,  gekochtem,  gebratenem,
  gepökeltem  Zustande  und
von  Gänseschmalz  für  jedes  Kilogramm
  des  Bruttogewicht.  12  „
und  zwar  in  nach  unten  abgerundeten
Stufen  von  kg  zu  kg  und  von

5  Pf.  zu  5  Pf.

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