242

Ist  die  Geflügelart  erkennbar  und  stellt  sich  eine  Versteuerung
  nach  Gewicht  teurer  als  der  Stücksatz,  so  ist  der  Stücksatz  in
Anwendung  zu  bringen.

Von  Geflügel-Fabrikaten  (z.  B.  Gänseleberpasteten,  Konserven
u.  a.)  und  geräucherten  Teilen  der  vorstehend  aufgeführten  Geflügel
  (z.  B.  Gänsebrüste,  Gänsekeulen  u.  a.)  für  jedes  Kilogramm
des  Bruttogewichts  30  Pf.  und  zwar  in  nach  unten  abgerundeten
Stufen  von  kg  zu  kg  von  5  Pf.  zu  5  Pf.

82.

Die  Gewichtssteuer  wird  nach  dem  Bruttogewicht  erhoben
und  zwar  in  nach  unten  abgerundeten  Stufen  von  5  zu  5  Pfennig.
83.

Die  Erhebung  und  Beaufsichtigung  der  Steuer  erfolgt  durch
die  Beamten  der  staatlichen  Verwaltung  der  indirekten  Steuern
für  Rechnung  der  Stadt  Posen  auf  Grund  der  Steuerordnung
vom  8.  Februar  1819,  des  Schlacht-  und  Mahlsteuergesetzes  vom
30.  Mai  1820,  des  Gesetzes  betreffend  die  Forterhebung  der
Schlachtsteuer  als  Gemeindesteuer  vom  25.  Mai  1873  und  der
ergänzenden  Vorschriften,  besonders  auch  der  Ordnung  für  die  Erhebung
  und  Beaufsichtigung  der  Schlacht=  und  Fleischsteuer  in  Posen
vom  26.  März  1900  (Sonderausgabe  zu  Nr.  13  des  Amtsblatts
der  Königlichen  Regierung  zu  Posen  vom  28.  März  1900).

Für  das  mit  der  Post  eingehende  Geflügel,  Geflügelteile,
Gänseschmalz  ist  die  Steuer  vor  Aushändigung  der  Sendung  an
das  Postamt  zu  entrichten,  soweit  die  Eingänge  als  steuerpflichtige
Waren  erkennbar  sind.

§  4.

Wer  steuerpflichtiges  Geflügel  (8  1)  in  den  Stadtbezirk  einbringen
  will,  ist  verpflichtet  Gattung  und  Stückzahl  oder  Gewicht
mündlich  anzumelden  und  zugleich  die  etwa  vorhandenen  Frachtbriefe,
  Verladungsscheine  oder  Verzeichnisse  vorzulegen.  Bei  der
Abfertigung  müssen  die  Transportführer  den  Königlichen  Steuerbeamten
  alle  erforderliche  Hülfe  leisten  oder  leisten  lassen.

8  5.

Über  jede  Entrichtung  der  Geflügelsteuer  werden  Quittungen
ausgegeben.  Diese  Quittungen  sind  aufzubewahren  und  den  Kontrollbeamten
  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuweisen.

86.

Für  dasjenige  Geflügel,  welches  durch  Posen  nur  durchgeführt,

  oder  welches  als  unverkauft  an  demselben  Tage  wieder