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ausgeführt  wird,  wird  die  gezahlte  Steuer  gegen  Empfangsbescheinigung
  zurückerstattet.

87.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  ziehen  eine
Geldstrafe  von  1  bis  30  Mark  nach  sich,  falls  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  nicht  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

88.

Diese  Steuerordnung  tritt  14  Tage  nach  ihrer  Veröffentlichung
  in  Kraft.

3.

Posen,  den

Der  Magistrat.

Dezember  1902.

Vorstehende  Steuerordnung  für  die  Erhebung  der  Geflügel—
steuer  im  Stadtbezirk  Posen  wird  gemäß  88  18  und  77  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  hierdurch  genehmigt.

Posen,  den  23.  April  1903.
Der  Bezirksausschuß  zu  Posen.
J.-Nr.  3241/03  B.  A.
Veröffentlicht  am  23.  Juni  1903  im  Regierungsamtsblatt.

oöteuer-Grdnung
für

die  Erhebung  der  Wildpretsteuer  im  Stadtbezirk  Posen.

Auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung
vom  23.  Januar  1895,  27.  November  1895,  5.  Februar  1902
und  3.  Dezember  1902  wird  hierdurch  in  Gemäßheit  der  88  13,
14,  18  und  82  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
Nachstehendes  bestimmt:

§  1.

Von  dem  in  den  schlachtsteuerpflichtigen  Bezirk  der  Stadt
Posen  eingeführten  Wildpret  wird  eine  Steuer  nach  folgenden
Sätzen  erhoben.
von  einem  Stück  Rotwlld  9,00  M.
„  „  „  Dammwiilddd  6,00  „