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Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1872  (R.-Ges.-Bl.  S.  153)  erhobenen
Brausteuer  in  Monatsterminen  postnumerando,  d.  h.  bis  zum
5.  Tage  des  folgenden  Monats,  an  die  Stadt-Hauptkasse  zu  zahlen.

§  2.
Wer  von  auswärts  Bier  in  den  nach  8  1  biersteuerpflichtigen

Teil  des  Stadtbezirks  Posen  einbringt,  hat,  mit  Ausnahme  der  in
den  88  4  und  8  aufgeführten  Fälle,  für  je  100  Liter  =  1  Hektoliter
Bier  eine  Gemeinde-Abgabe  von  65  Pfennigen  zu  entrichten.

Geht  Bier  in  Gebinden  von  mehr  oder  weniger  als  100  Liter
Inhalt  oder  in  Flaschen  ein,  so  wird  die  Abgabe  nach  Verhältnis
des  Inhalts  berechnet  und  erhoben.

§  3.

Das  Einbringen  von  Bier  ist  nur  durch  diejenigen  Toreingänge
  und  nur  zu  denjenigen  Zeiten  gestattet,  welche  für  die  Einfuhr
  schlacht,  und  wildpretsteuerpflichtiger  Gegenstände  bestimmt
sind.  (Cfkr.  §  3  und  5  des  Regulativs,  nach  welchem  die  Erhebung
  und  Beaufsichtigung  der  Schlacht=  und  Wildpretsteuer  als
Kommunalsteuer  vom  1.  Januar  1874  ab  in  Posen  stattfinden
wird.  —  Bekanntmachung  des  Herrn  Provinzial-Steuer-Direktors
vom  30.  Dezember  1874,  Extra-Beilage  zu  Nr.  53  des  Amtsblatts
der  Königlichen  Regierung  zu  Posen  pro  1874,  Seite  433,  und
Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1886  in  Nr.  19  des  Amtsblatts
der  Königlichen  Regierung  zu  Posen  pro  1886,  Seite  171).  Auch
sind  bei  der  Einfuhr  von  Bier  die  in  dem  vorgedachten  Regulativ
bezeichneten  Steuerstraßen  einzuhalten.

Erfolgt  die  Einfuhr  von  Bier  auf  dem  Warthestrom,  so  kann
die  Anmeldung  und  Vorführung  gemäß  §  3  jenes  Regulativs  bei
der  Tor-Expedition  am  Kalischertor  bezw.  in  der  Adalbertstraße  erfolgen,
  andernfalls  hat  der  Kahn  am  Kleemanns'schen  Bollwerk
oder  am  Berdychowo'fer  Damm  anzulegen  und  ist  binnen  24  Stunden
nach  dem  Anlegen  der  Kähne  das  eingeführte  Bier  und  zwar  beim
Anlegen  an  dem  Kleemanns'schen  Bollwerk  bei  der  Tor-Expedition
in  der  Adalbertstraße  und  bei  dem  Anlegen  am  Berdychowofer  Damm
bei  der  Expedition  am  Kalischer  Tor  anzumelden  und  vorzugühren.

Die  Einfuhr  von  Bier  in  den  Biersteuerbezirk  muß  in  amtlich
  nach  Literzahl  geeichten  Gebinden  erfolgen.

§  4.

Von  der  im  8  2  erwähnten  Steuer  befreit  ist:

a)  Bier,  welches  in  Mengen  von  weniger  als  10  Liter  in  einer

Sendung  eingeführt  wird,