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b)  Bier,  welches  durch  den  nach  §  1  biersteuerpflichtigen  Teil
des  Stadtbezirks  nur  durchgeführt  wird  (8  8),

c)  Bier,  welches  in  dem  städtischen  Steuerbezirk  gebraut,  aus.
diesem  Bezirk  ohne  Anspruch  auf  Rückvergütung  der  Steuer
zum  Verkaufsangebot,  zur  Lagerung  in  auswärtigen  Gährkellern
ausgeführt  worden  ist  und  demnächst  von  dem  Brauer  selbst  in
den  Steuerbezirk  wieder  eingeführt  wird  (Retourbier).

85.
Als  Einbringer  (§  2)  gilt  und  ist  zur  Entrichtung  der  Steuer
verpflichtet:

a)  bei  der  Einfuhr  auf  Eisenbahnen  der  im  Frachtbrief  bezeichnete
  Empfänger,

b)  für  das  auf  andere  Art  eingeführte  Bier  zunächst  der  Eigentümer
  bezw.  der  Führer  des  zum  Transport  benutzten  Wasserfahrzeuges
  oder  Landgefährtes  und  in  zweiter  Linie  der
Empfänger  des  Bieres.

§  6.

Der  Steuerpflichtige  (8  5)  hat  sofort  beim  Passieren  der  für
den  betreffenden  Eingangsweg  bestimmten  Anmeldestelle  (Torkontrolle)
bei  derselben  eine  Deklaration  in  zwei  durch  Unterschrift  vollzogenen
  Ausfertigungen  abzugeben,  welche  den  Rauminhalt,  die
Zahl  und  die  Bezeichnung  der  Gebinde  oder  Flaschen,  in  welchen
das  Bier  eingeführt  wird,  das  Datum  der  Einbringung,  den
Namen  und  Wohnort  des  Absenders,  den  Namen  des  Empfängers,
den  Namen  des  Transportführers  und  die  Bezeichnung  des  Transport-Mittels
  enthalten  muß.  Bei  der  Einfuhr  von  Bier  zu  Wasser
und  der  Ausladung  desselben  am  Kleemann'schen  Bollwerk  bezw.
am  Berdychowo'er  Damm  hat  die  Abgabe  der  Deklaration  innerhalb
  der  im  8  3  festgesetzten  Zeit  zu  erfolgen.

Der  Verwalter  der  Anmeldestelle  (Torkontrolle)  hat  das  Recht,
die  Ladung  mit  den  Angaben  der  Deklaration  zu  vergleichen,  sowie
die  Menge  des  angemeldeten  Bieres  zu  ermitteln  und  festzustellen.
Ergeben  sich  bei  diesen  Ermittelungen  Differenzen  gegen  die
Deklaration,  so  ist  das  abweichende  Ergebnis  auf  der  Deklaration
zu  vermerken.  Das  eine  Exemplar  der  letzteren  wird  dem
Transportführec  sofort  abgestempelt  zurückgegeben.  Dasselbe  ist
von  dem  Letzteren  bis  zur  Ablieferungsstelle  aufzubewahren  und
den  vom  Magistrat  angestellten  Kontroll-Beamten  auf  Verlangen
vorzuzeigen.