249

Darüber,  wie  das  sogenannte  Retourbier  (§  4  ad  c)  an  den
Torkontrollen  anzumelden  und  zu  legitimieren  ist,  erläßt  der  Magistrat
die  nötigen  Ausführungsvorschriften.

§  7.

Der  Steuerpflichtige  hat  die  nach  Inhalt  der  eventuell  richtig
gestellten  Deklaration  berechnete  Steuer  längstens  24  Stunden  nach
Einbringung  des  Bieres  unaufgefordert  unter  Vorlegung  des  abgestempelten
  Exemplars  der  Deklaration  in  der  Stadt-Hauptkasse,
oder  den  vom  Magistrat  bezeichneten  Einzahlungsstellen,  während
der  Dienststunden  einzuzahlen.

88.

Wer  Bier  durch  den  biersteuerpflichtigen  Teil  des  Stadtbezirkes
  durchführen  will  und  für  dasselbe  Steuerfreiheit  beansprucht,
hat  dasselbe  sofort  beim  Eingange  als  Durchgangsgut  schriftlich
bei  der  im  §  6  erwähnten  Anmeldestelle  unter  Beobachtung  der
dort  für  den  Inhalt  der  Deklaration  gegebenen  Vorschriften  anzumeiden.
  Das  abgestempelte  Exemplar  der  Deklaration  ist  an  der
für  den  betreffenden  Ausgangsweg  bestimmten  Anmeldestelle  abzuliefern.
  Die  Durchfuhr  muß  an  dem  Tage  des  Einganges  während
der  Abfertigungsstunden  der  Torexpeditionen  beendet  sein.  Den
Verwaltern  der  Anmeldestellen  steht  das  Revisionsrecht  zu  (8  6).

99.

Hiesigen  Brauern  wird  für  das  von  ihnen  hier  gebraute,  aus
dem  städtischen  Biersteuer-Bezirk  ausgeführte  Bier  eine  Rückvergütung
  von  50  Pf.  für  je  100  Liter  =  1  Hektoliter  gewährt,
doch  muß

a)  die  einzelne  Sendung  mehr  als  25  Liter  enthalten,

b)  jedes  Gebinde  amtlich  geeicht  und  spundvoll,  jede  Flasche
bis  zum  Halse  gefüllt  sein,

c)  zur  Bereitung  des  Bieres  dieselbe  Menge  von  Braustoffen
(25  kg  Braumalz  oder  Malzschrot  pro  Hektoliter  Bier)  verbraucht
  sein,  von  deren  Verwendung  im  Falle  der  Ausfuhr
über  die  Grenzen  des  Zollvereins  die  Rückvergütung  der
Brausteuer  nach  Maßgabe  der  zum  Brausteuergesetze  erlasseuen
  Vorschriften  abhängig  ist,

d)  der  Nachweis  erbracht  sein,  daß  das  ausgeführte  Bier  am
hiesigen  Orte  gebraut  ist.

Bei  der  Ausfuhr  muß  der  betreffende  Brauer  der  dem  Ausgange
  zunächst  gelegenen  Anmeldestelle  (Torkontrolle)  durch  den