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Transportführer  eine  Nachweisung  in  duplo  übergeben,  welche  die
Bezeichnung  der  Sendung  nach  dem  Namen  der  Ursprungsbrauerei,
nach  Zahl,  Bezeichnung  und  Rauminhalt  der  Gebinde  und  Flaschen,
den  Namen  und  Wohnort  des  Absenders,  des  Empfängers  und
des  Transportführers,  die  Bezeichnung  der  Ausfuhrstelle  und  des
Transportmittels,  den  Tag  der  Ausfuhr  und  die  Versicherung  ent—
hält,  daß  das  Bier  die  oben  unter  c  vorgeschriebene  Qualität  hat.

Das  Recht  der  Revision  in  den  Grenzen  des  §  6  steht  dem
Verwalter  der  Anmeldestelle  auch  bei  der  Ausfuhr  zu.

Auf  Grund  der  übergebenen  Nachweisungen  und  nach  Prüfung,
ob  die  für  die  Rückvergütung  bestehenden  Voraussetzungen  vorhanden
  sind,  wird  die  Rückvergütung  für  jede  Brauerei  monatlich
festgestellt  und  von  der  Stadt-Hauptkasse  ausgezahlt.

8  10.
Wenn  die  Besitzer  hiesiger  Brauereien,

a)  Bücher  führen,  aus  welchen  die  zur  Bierbereitung  verwendeten
Stoffe  und  ihre  Menge,  sowie  der  Umfang  des  Bierzuges,
des  Selbstverbrauchs  und  des  Verkaufs,  beziehungsweise  der
Ausfuhr  sich  ergibt  und  —  abgesehen  von  dem  erst  am  jedesmaligen
  Monatsschlusse  insgesamt  einzutragenden  Selbstverbrauch
  und  Einzelverkauf  an  Bier  —  zugleich  die  Namen
und  den  Wohnort  der  Empfänger  und  den  Inhalt  der  verwendeten
  Gebinde,  sowie  die  Beschaffenheit  beziehungsweise
Art  des  Bieres  jederzeit  ersehen  lassen.  Die  Angabe  der
Namen  der  Empfänger  ist  nicht  notwendig  bei  dem  obergährigen
  Bier,  das  in  geringen  Mengen  im  Handverkaufe  in
den  Vororten  verkauft  ist;

b)  auf  Grund  dieser  Bücher  am  Jahresschlusse  den  glaubhaften
Nachweis  führen,  wie  viel  Liter  Bier  sie  in  dem  betreffenden
Jahre  aus  50  kg  Braumalzschrot  durchschnittlich  produziert
haben,  worüber  eventl.  der  Magistrat  entscheidet;

c)  am  Ende  eines  jeden  Monats  eine  mit  ihren  Geschäftsbüchern
übereinstimmende  Gesamtdeklaration  derjenigen  Quantitäten
Bier,  welche  sie  in  dem  betreffenden  Monat  an  außerhalb
des  städtischen  Biersteuerbezirks  wohnhafte  Abnehmer  veräußert
haben,  mit  Angabe  der  Bestimmungsorte  und  der  Empfänger
dem  Magistrat  vorlegen;

d)  Gebinde  zur  Versendung  benntzen,  die  amtlich  nach  Literzahl
geeicht  sind,  —  ausgenommen  von  dieser  Bedingung  ist  die
Ausfuhr  hier  gebrauten  obergährigen  Bieres,