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so  kann  denselben  auch  ohne  Beachtung  der  in  dem  §  9  gegebenen
Vorschriften  am  Jahresschlusse  eine  entsprechende  Rückvergütung  des
nach  §  1  entrichteten  Brausteuer-Zuschlages  gewährt  werden.  Diese
Rückvergütung  erfolgt,  wenn  die  betreffende  Brauerei  durchschnittlich
von  weniger  als  25  kg  Malz  oder  Malzschrot  einen  Hektoliter
Bier  erbraut  hat,  mit  demjenigen  Bruchteil  von  50  Pf.  pro  Hektoliter,
  welcher  dem  Verhältnis  des  tatsächlich  zu  einem  Hektoliter
Bier  durchschnittlich  verbrauchten  Quantums  Malz  oder  Malzschrot
zu  dem  Normalquantum  von  25  kg  entspricht.

Diesen  Brauern  kann  ein  Teil  des  Kommunalsteuer-Zuschlages.
in  dem  voraussichtlichen  Umfange  der  Ausfuhr  bis  zum  Jahresschlusse
  vom  Magistrat  kreditiert  werden.  Letzterer  hat  die  Voraussetzungen
  der  Kreditierung  des  Näheren  festzusetzen.

§  10  A.

Den  hiesigen  Bierhändlern  wird  für  das  von  ihnen  aus  dem
diesseitigen  Biersteuerbezirk  ausgeführte  Bier  an  Brau=  bezw.  Biersteuer
  für  das  hl  0,50  M.  zurückgewährt:

a)  sofern  sie  sich  verpflichten,  das  ihnen  von  dem  Magistrat  vorzuschreibende
  Lagerbuch  über  Eingang  und  Ausgang  des  von
ihnen  gehandelten  Bieres  ordnungsmäßig  zu  führen;

b)  sich  der  von  dem  Magistrat  durch  seine  Beamten  auszuübenden
  Kontrolle  unterstellen,  insbesondere  diesen  die  Einsichtnahme
  in  das  Lagerbuch  und  in  die  Beläge  zu  jeder  üblichen
Geschäftszeit  verstatten,  auch  auf  Erfordern  Buch  und  Belägezur
  Prüfung  übergeben;

c)  wenn  sie  hier  gebrautes  obergähriges  (sogenanntes  Posener)
Bier  nicht  vertreiben;

d)  wenn  die  jedesmalige  ausgeführte  Sendung  aus  nicht  weniger
als  25  1  besteht  und  jedes  zur  Abfuhr  gelangende  Gebinde
amtlich  nach  Literzahl  geeicht,  sowie  jede  Flasche  bis  zum
Halse  gefüllt  ist.

Die  Zahlung  der  Vergütigung  erfolgt  für  die  durch  steueramtliche
  Ausfuhrscheine  belegten  Mengen  monatlich  auf  Anweisung
des  Magistrats  durch  die  Stadt-Hauptkasse.  Die  Ausfertigung  der
Ausfuhrscheine  erfolgt  durch  die  hierzu  von  dem  Magistrat  bezw.
der  Königlichen  Steuerbehörde  angestellten  Torkontrolleure  in  den
üblichen  Dienststunden.

8  11.

Soweit  der  Magistrat  für  die  in  vorstehenden  Bestimmungen
angeordneten  Nachweisungen,  Deklarationen  u.  s.  w.  Formulare  vor-