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schreibt  und  solche  kostenfrei  liefert,  sind  auch  nur  diese  Formulare
zu  verwenden.
§  11  à.
Die  in  diesem  Regulativ  verlangte  amtliche  Eichung  der  Biergefäße
  muß  mindestens  alle  zwei  Jahre  erneuert  werden,  wenn  die
Gefäße  als  geeicht  angesehen  werden  sollen.

§  12.

Wer  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  zuwiderhandelt,
verfällt  für  jeden  einzelnen  Fall  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
30  Mark  (8  53  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853).  Die
im  Gefolge  solcher  Ordnungswidrigkeiten  hinterzogene  Steuer  ist
außerdem  nachzuzahlen.

8  13.

Dieses  Regulativ  tritt  am  1.  April  1887  in  Kraft,  die  Nachträge

  3  Monat  nach  ihrer  Verkündigung.

17.  März  1887.

Posen,  den  1..  Juli'dG6.  November  1596.

Der  Magistrat.

Das  vorstehende  Regulativ  ist  in  der  Fassung  vom  17.  März
1887  durch  die  Königliche  Regierung  zu  Posen  unterm  30.  März
1887  in  Gemäßheit  des  §  53  zu  II  der  Städte-Ordnung  vom
30.  Mai  1853  bestätigt  worden,  nachdem  die  Herren  Minister
des  Innern  und  der  Finanzen  ihre  Zustimmung  zu  demselben
erteilt  hatten.

Den  von  dem  Bezirksausschuß  zu  Posen  in  Gemäßbeit  der
88  18  und  77  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893,
unterm  14.  Juli  und  1.  Dezember  1896  genehmigten  Abänderungen
hat  der  Herr  Ober-Präsident  der  Provinz  Posen  kraft  der  ihm  von
den  Herren  Ministern  des  Innern  und  der  Finanzen  erteilten  Ermächtigung
  gemäß  8  77  des  Kommunalabgaben-Gesetzes  unterm
23.  Dezember  1896  seine  Zustimmung  erteilt.

Posen,  den  10.  Februar  1897.

Der  Magistrat.