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Es  sind  veröffentlicht:
a)  das  Regulativ  vom  17.  März  1887.
In  dem  Posener  Tageblatt  Jahrgang  1887  Nr.  151.
„  der  Posener  Zeitung  „  „  „  226.
„  dem  Oredownik  „  „  „  74.
1.  Juli

b)  die  Nachträge  vom  5  November  896.

In  dem  Posener  Tageblatt  Jahrgang  1897  Nr.  73.
„  der  Posener  Zeitung  „  „  „  109.
„  dem  Oredownik  „  „  „  35.

Steuer-Grdnung
für  die
Erhebung  der  Hundesteuer  im  Bezirk  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  der  88  16,  18,  82  des  Kommunalabgaben--gesetzes
  vom  14.  Juli  1893  wird  mit  Zustimmung  der  Stadt-27.

  März
15-Mai  1907  nachstehende  Ordnung

  für  die  Erhebung  einer  Hundesteuer  im  Bezirk  der  Stadt
Posen  erlassen.

verordneten-Versammlung  vom

A.  Steuerpflicht.

§  1.

1.  Wer  im  Bezirk  der  Stadt  Posen  einen  Hund  hält,  gleichgültig,
  ob  er  ihm  selbst  gehört  oder  einem  anderen,  hat  für  jedes
Steuerjahr  (1.  4.—31.  3)  eine  Steuer  von  25  J  zu  zahlen.

2.  Derjenige,  dem  ein  Hund  zuläuft,  gilt  als  sein  Halter,  wenn
der  Hund  noch  nach  einer  Woche  nach  dem  Zulauf  sich  bei
ihm  aufhält.

3.  Hunde,  welche  von  einem  Familienmitgliede  der  Hausgemeinschaft
  gehalten  werden,  gelten  als  vom  Haushaltungsvorstande
  gehalten.

4.  Halten  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  einen  oder  mehrere
Hunde,  so  haften  sie  für  die  Steuer  als  Gesamtschuldner.

5.  Werden  in  den  Fällen  zu  1—4  zwei  oder  mehrere  Hunde
gehalten,  so  ist  für  einen  Hund  eine  Steuer  von  25  Mark,  für
jeden  weiteren  Hund  eine  solche  von  30  Mark  zu  zahlen.

§  2.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Aufange  desjenigen

Steuerhalbjahres,  innerhalb  dessen  der  Pflichtige  Halter  des  Hundes-