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geworden  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  Hunde,  welche  zur  Dressur,
Zucht,  Pflege  oder  Probe  länger  als  eine  Woche  gehalten  werden
und  für  junge  Hunde,  die  nicht  mehr  an  der  Mutter  saugen  oder
wenn  sie  acht  Wochen  alt  sind.

83.

Für  einen  Hund,  der  im  Laufe  eines  Steuerhalbjahres
steuerpflichtig  wird,  sowie  für  einen  schon  steuerpflichtigen  Hund,
der  im  Laufe  eines  Steuerhalbjahres  angeschafft  worden  ist,  muß
die  volle  Steuer  für  das  laufende  Halbjahr  gezahlt  werden.
Ebenso  ist  die  volle  halbjährliche  Steuer  zu  zahlen  für  jeden  Hund,
der  vom  Hundehalter  innerhalb  eines  Steuerhalbjahres  abgeschafft
wird,  ihm  eingeht  oder  sonst  abhanden  kommt.

B.  Steuerbefreiungen  und  Steuerermäßigungen.

84.

1.  Steuerfrei  sind

a)  Hunde,  welche  zur  Bewachung  isoliert  gelegener  Gehöfte
unentbehrlich  sind;

b)  Ziehhunde  solcher  Personen,  die  wirtschaftlich  nicht  in  der
Lage  sind,  andere  geeignete  Kräfte  zum  Fortschaffen  von
Karren  oder  Handwagen  für  ihren  Gewerbebetrieb  zu
beschaffen;

)  Hunde,  welche  zur  Leitung  und  Bewachung  von  Viehherden
  bestimmt  und  geeignet  sind,  jedoch  nur  ein  Hund
für  jede  Herde;

d)  Hunde,  welche  zur  Bewachung  oder  zum  Schutze  tauber,
blinder  oder  sonst  hilfloser  Personen  unentbehrlich  sind;

e)  von  auswärts  mitgebrachte  Hunde  Fremder,  welche  sich
nicht  länger  als  vier  Wochen  in  Posen  auhhalten.

2.  Steuerfreiheit  kann  nur  auf  begründeten,  beim  Magistrat

zu  stellenden  Antrag  gewährt  werden.  Sie  gilt  nur  für  die  im
Freischein  bezeichneten  Personen,  Räumlichkeiten  oder  Gewerbe  und
muß  für  jedes  Steuerjahr  erneut,  spätestens  bis  zum  1.  März  beantragt
  werden.

Wer  es  unterläßt,  die  Stenerfreiheit  rechtzeitig  nachzusuchen,

ist  verpflichtet,  die  Steuer  für  das  nächste  Steuerhalbjahr  zu  zahlen.

3.  Treten  die  Voraussetzungen  zu  a—c  im  Laufe  eines

Steuerhalbjahres  ein,  so  wird  die  Steuerfreiheit  erst  vom  Beginn
des  nächsten  Steuerhalbjahres  ab  gewährt  und  nur  in  besonderen
Ausnahmefällen  schon  für  das  laufende  Steuerhalbjahr.