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8  ?0.
Personen,  welche  gewerbsmäßig  Hunde-Handel  oder  Züchterei
treiben,  kann  eine  Steuerermäßigung  gewährt  werden.  Werden  mehr
als  2  Hunde  gehalten,  so  sind  mindestens  85  M  Steuer  zu  zahlen.

C.  Verlust  der  Steuerfreiheit.

86.

Die  Steuerfreiheit  aus  8  4  erlischt  noch  für  das  betreffende
Steuerhalbjahr,  wenn  die  Hunde  nicht  ausschließlich  zu  den  für
Steuerfreiheit  maßgebenden  Zwecken  verwendet  werden.  Die
Steuer  ist  dann  gemäß  §  3  nachzuzahlen.

D.  Feststellung  des  Hundebestandes.
87.

1.  Der  Hundebestand  wird  alljährlich  mindestens  einmal  festgestellt.
  Zu  diesem  Zwecke  erhält  jeder  Hauseigentümer  oder  dessen
Stellvertreter  ein  Vordruckblatt.  Er  hat  darin  zunächst  die  Zahl
der  von  ihm  selbst  gehaltenen  Hunde  nach  Art,  Farbe  und  Geschlecht
einzutragen,  dann  das  Vordruckblatt  allen  seinen  Mietern  zum
gleichen  Zwecke  vorzulegen.

Sämtliche  Mieter  sind  verpflichtet,  die  Eintragungen  sowohl
für  sich  als  auch  für  alle  Haushaltungsangehörigen,  Untermieter,
Schlafgänger  u.  s.  w.  vorzunehmen,  sofern  letztere  dies  nicht  selbst  tun.

2.  Verweigert  ein  Mieter  die  Ausfüllung  des  Vordruckblattes,
so  hat  der  Hauseigentümer  oder  dessen  Stellvertreter  die  erforderlichen
  Eintragungen  zu  machen  und  die  Weigerung  des  Mieters
oder  Untermieters  rc.  zu  vermerken.

Das  vorschriftsmäßig  ausgefüllte  Vordruckblatt  muß
spätestens  8  Tage  nach  Empfang  zur  Abholung  bereit  gehalten
werden.

E.  An=  und  Abmeldungen.
§  .

1.  Wer  einen  Hund  hält,  hat  denselben  binnen  2  Wochen
nach  Eintritt  des  in  den  8  1  —3  bezeichneten  Zeitpunktes  beim
Magistrat  anzumelden.

2.  Junge  Hunde  sind  nach  Ablauf  zweier  Wochen,  nachdem
sie  aufgehört  haben,  an  der  Mutter  zu  saugen,  spätestens  aber,
wenn  sie  acht  Wochen  alt  sind,  anzumelden.