1.  Jeder  abgeschaffte,  abhanden  gekommene  oder  eingegangene
Hund  muß  spätestens  innerhalb  zweier  Wochen  nach  dem  Ablauf
des  Steuerhalbjahres,  innerhalb  dessen  der  Abgang  erfolgt  ist,  beim
Magistrat  abgemeldet  werden,  widrigenfalls  die  Steuer  bis  zum
Ablauf  desjenigen  Steuerhalbjahres  fortzuzahlen  ist,  in  welchem  die
Abmeldung  erfolgt.

2.  Jeder  Halter  eines  Hundes  hat  bei  Abschaffung  des
Hundes  den  neuen  Halter  bei  Vermeidung  der  Fortzahlung  der
Steuer  namhaft  zu  machen.

F.  Hundesteuermarken  und  Hundesteuerfreischeine.
8  10.

1.  Dem  Halter  eines  steuerpflichtigen  Hundes  wird  bei  jeder
Steuerzahlung  eine  Steuermarke  ausgehändigt,  deren  Nummer  auf
der  Steuerquittung  vermerkt  wird.

2.  Die  von  der  Hundesteuer  befreiten  Personen  erhalten  eine
Bescheinigung  über  die  Tatsache  und  Dauer  der  Befreiung  und
gegen  Erlegung  von  50  Pfennig  eine  Freimarke.

3.  Steuermarken,  sowie  Freimarken  müssen  von  den  Hunden
sichtbar  getragen  werden.

Geht  eine  solche  verloren,  so  ist  sofort  beim  Magistrat  eine
Ersatzmarke  zu  beantragen  und  auf  Erfordern  der  Verlust  der
Marke  glaubhaft  zu  machen.

4.  Ersatzmarken  werden  nur  gegen  Vorzeigung  der  Steuerquittung
  oder  des  Freischeins  und  gegen  Zahlung  von  1  Mark
verabfolgt.

Der  Magistrat  ist  berechtigt,  die  Verabfolgung  einer  Ersatzmarke
  zu  versagen,  und  die  Steuer  für  ein  Steuerhalbjahr  einzuziehen,
wenn  solche  von  derselben  Person  im  Laufe  des  Steuerhalbjahres
mehr  als  einmal  nachgesucht  wird  und  die  Vermutung  einer
Täuschung  behufs  Umgehung  der  Steuer  vorliegt.

5.  Um  die  von  Fremden  mitgebrachten  Hunde  vor  dem
Aufgreifen  zu  schützen,  ist  es  den  Fremden,  sofern  sie  sich  nicht
länger  als  4  Wochen  in  Pofen  auhhalten,  gestattet,  gegen  Hinterlegung
  des  halbjährlichen  Steuerbetrages  eine  Marke  zu  lösen.
Gegen  Rückgabe  der  Steuermarke  und  der  Steuerquittung  kann
innerhalb  4  Wochen  die  Rückzahlung  des  hinterlegten  Steuerbetrages
beansprucht  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  der  Betrag
als  Steuer  vereinnahmt.