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8  1.
Die  öffentlichen  Lustbarkeiten  im  hiesigen  Stadtbezirke  unterliegen
  den  nachstehend  bestimmten  Steuern:
1.  Tanzlustbarkeiten  in  öffentlichen  Räumen,  mit  Ausnahme
  der  von  geschlossenen  Gesellschaften  veranstalteten
  bei  einer  Dauer  bis  12  Uhr  Nachts  15,50  M
bei  längerer  DTdarrerrr  3,00
.  musikalisch-deklamatorische  Vorträge  in  Schankstätten  3,00  „
und  wenn  sie  von  drei  oder  mehr  Personen  ausgeführt
  werdden  5000
für  jeden  Musikautomaten  2%  des  Neuanschaffungswerts
  mindestens  aber  10  M
3.  theatralische  Aufführungen,  welche  von  Dilettanten
gegen  Eintrittsgeld  gegeben  werden,  wenn  sie  nicht
lediglich  zu  wohltätigen  Zwecken  erfolgen  4000  „
4.  Betrieb  von  Carroussels,  täglich  1,00
5.  öffentliche  Produktion  von  Bildern,  Tier-,  Schieß-  ,
Würfel-  und  anderen  Schaubuden,  Seiltänzern,
Taschenspielern,  Zauberkünstlern,  Bauchrednern  2c.

(

tägiiggggggggg  3,00  „„
6.  Kunstreiter-Vorstellungen  im  eigens  dazu  erbauten
Zirkus  2c.
a)  bei  einem  Eintrittsgelde  bis  zum  Höchstbetrage
von  1,044444.  10,00  „
b)  bei  einem  höheren  Eintrittsgeldtktee  20,00  „

für  jede  Vorstellung.
Als  öffentliche  Lustbarkeiten  gelten  diejenigen  nicht,  bei
welchen  ein  höheres,  wissenschaftliches  oder  Kunstinteresse  obwaltet.

82.

Die  Steuer  ist  bei  Einholung  der  polizeilichen  Erlaubnis  zu
entrichten,  jedenfalls  vor  Beginn  der  Vorstellung  resp.  Lustbarkeit.

83.

Für  die  Entrichtung  sind  verhaftet  der  oder  die  Unternehmer
und  Darsteller,  sowie  der  den  Raum  zur  Lustbarkeit  hergebende
Wirt,  jeder  aufs  Garnze.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  obige  Bestimmungen  unterliegen
einer  Strafe  von  1  bis  50  „.

Die  Geldstrafen  fließen  zur  Gemeindekasse.