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§  5.
Vorstehende  Ordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung,
in  Kraft.
16.  Mai  1895.

N  2  —  –
Posen,  den  30.  Januar  1906.
Der  Magistrat.
Genehmigt  vom:

Herrn  Ober-Präsidenten  am  25./3.  1906.  3467/06  0.  P.  B.
Bezirks-Ausschuß  am  12./3.  1906.  C.  71/06  B.  A.

Veröffentlicht

in  Nr.  6  des  Regierungsamtsblatts  für  1896

„  „  12  der  Posener  Zeitung  für  1896  bezw.  1906
59

„  „  172  des  „  Tageblatts  „  „  »  »

„  „  30  „  Oredownik  E—  „  —

„  „  85„  „Driennik  Poznanski  —  „  „

Begulativ
betreffend  die

Erhebung  von  Marktstandsgeld  in  der  Stadt  Posen.
8  1.

Für  den  Gebrauch  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  zum  Feilhalten
  von  Waren  während  der  Jahr=  und  Wochenmärkte,  wird
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  April  1872  (G.-S.,  S.  513)  ein
Marktstandsgeld,  sowohl  von  einheimischen,  wie  von  fremden  Verkäufern
  nach  Maßgabe  des  diesem  Regulativ  beigefügten  Tarifs
erhoben.

§  2.

Das  Marktstandsgeld  ist  auf  Erfordern  des  Empfangsberechtigten
  sofort  zu  zahlen.  Wer  zum  Empfange  des  Marktstandsgeldes
  und  zur  Kontrolle  über  die  richtige  Erhebung  desselben
berechtigt  ist,  wird  Seitens  des  Magistrats  bekannt  gemacht,  auch
der  Erheber  mit  besonderer  Legitimation  versehen  werden.

Die  über  das  gezahlte  Marktstandsgeld  zu  erteilende  Quittung
ist  auf  Erfordern  dem  Empfangsberechtigten,  sowie  den  kontrollierenden
Beamten  eventuell  wiederholt  vorzuzeigen.