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83.

Verkäufer,  welche  die  Märkte  regelmäßig  besuchen,  können  das
Marktstandsgeld  in  vierteljährlichen  Raten  praenumerando  zur
Kämmerei-Nebenkasse  entrichten.  Das  Marktstandsgeld  wird  in
diesem  Falle  durch  Vereinbarung  unter  Berücksichtigung  der  im  Tarif
unter  I.  und  II.  enthaltenen  Sätze  in  abgerundetem  Betrage  durch
den  Magistrat  festgesetzt.  Diesbezügliche  Anträge  sind  an  den
Magistrat  zu  richten.

Bewerben  sich  mehrere  Verkäufer  um  eine  Verkaufsstelle,  sei
es  für  einen  Markt  oder  für  eine  Zeitperiode,  so  tritt  eine  meistbietende
  Vermietuug  dieser  Verkaufsstelle  ein.  Die  speziellen
Bedingungen  hierzu  werden  vom  Magistrat  erlassen.

§  4.

Eine  Tafel  enthaltend  den  Wortlaut  des  Tarifs  wird
während  der  Marktzeit  auf  den  Marktplätzen  zu  Jedermanns  Einsicht
  aufgestellt.

Wer  die  Zahlung  des  Marktstandsgeldes  verweigert,  hat
sofortige  Wegweisung  vom  Markte  zu  gewärtigen;  auf  den  Einwand,
daß  der  Marktverkäufer  noch  nichts  verkauft  und  daher  keine
Zahlungsmittel  habe,  wird  nicht  Rücksicht  genommen.  Leistet
Verkäufer  der  Aufforderung,  den  Markt  zu  verlassen,  nicht  Folge,
so  haftet  die  Ware  für  die  Entrichtung  des  Marktstandgeldes  und
kann  zu  diesem  Zweck  in  Beschlag  genommen  und  bis  zur  Deckung
des  zu  zahlenden  Marktstandsgeldes  sofort  freihändig  verkauft  werden.

Wer  ohne  das  Marktstandsgeld  entrichtet  zu  haben,  den  innegehabten
  Standplatz  verläßt,  hat  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  10  Mark
verwirkt  (§  53  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853).  Wer
Marktstandsgeld  erhebt  oder  erheben  läßt,  von  welchem  er  weiß,  daß
es  garnicht,  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  entrichten  ist,  hat
die  im  §  6  des  Gesetzes  vom  26.  April  1872  angedrohte  Strafe
bis  zu  150  —  .  oder  im  Unvermögensfalle  verhältnismäßige
Haft  zu  gewärtigen.

§  6.

Wenn  der  Zahlungspflichtige  wegen  der  Höhe  des  Standgeldes
  überbürdet  zu  sein  glaubt,  so  hat  er  seine  Beschwerde
zunächst  bei  dem  Stadt-Inspektor,  welcher  die  Angelegenheit  zu
untersuchen  und  zu  entscheiden  beauftragt  ist,  anzubringen.  Falls
der  Zahlungspflichtige  bei  der  getroffenen  Entscheidung  sich  nicht