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beruhigen  zu  können  glaubt,  ist  die  Angelegenheit  dem  Magistrat
zur  Entscheidung  zu  unterbreiten,  die  empfangene  Quittung  ist  in
diesem  Falle  der  Beschwerde  beizufügen.

87.

Dieses  Regulativ  tritt  zu  einem  vom  Magistrat  bekannt  zu.
machenden  Zeitpunkt,  frühestens  jedoch  4  Wochen  nach  seiner
Verkündigung  in  Kraft.

Posen,  den  11.  Dezember  1886.

Der  Magistrat.

Vorstehendes  Regulativ  wird  unter  Vorbehalt  der  Revision,
nach  Ablauf  von  5  Jahren  hierdurch  genehmigt.

Posen,  den  15.  Februar  1887.
Königliche  Regierung,  Abteilung  des  Innern.

Genehmigung  Nr.  596/87.  I.  D.

Tarif,

An  Marktstandsgeld  ist  zu  enrrichten.
I.  Für  den  Weihnachtsmarkt

pro  Tag  und  qm  des  benutzten  Raumes.
a)  von  einer  verschließbaren  Buee  ..  .  .  .  10,20
b)  „  „  offenen  hölzernen  oder  Plaubude  ..  015
)  „  einem  Tisch  für  gewöhnliche  Verkaufsgegenstände10
),  einem  Tisch  mit  sonstigen  Auslagen  (Glückspielen,
Elektrisiermaschinen  2chhhh  PD0P0020
e)  von  einer  Verkaufsstelle,  auf  welcher  Waren  auf  der
Erde  oder  auf  Wagen  und  Geräten  2c.  ausgelegt
und  feilgeboten  werden  0,10
)  von  Schaubuden,  Schießbuden,  photographischen  Ateliers  ꝛc.  0,20

Bei  Aufstellung  der  Schaubuden  2c.  (ad.  f.)  über  die  Dauer  der
Märkte  pro  Tag  und  um  0.15  M