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II.  Für  Wochenmärkte.

a)  von  einer  Verkaufsstelle  (Tisch,  Bude,  Niederlegestelle  auf
der  Erde)  mit  Fleisch,  Backwaren,  Gemüse,  Obst,  Geflügel,
  Wildpret,  Waldbeeren  und  Kräuter  rc.  pro  qm
von  Verkaufsstellen  geringerer  Größe  als  1  qm,  wozu
auch  einzelne  Körbe,  Kiepen,  Säcke  r2c.  zu  rechnen  sind
pro  Verkaufsstelle

b)  von  einer  Verkaufsstelle,  auf  welcher  nicht  Lebensmittel,
sondern  andere  nach  der  Polizei-Verordnung  vom
3.  Januar  1872  (Abl.  S.  107)  zum  Verkauf  auf  den
hiesigen  Wochenmärkten  zugelassene  Waren  feilgeboten
werden:

pro  qm  und  mindestens  für  jede  Verkaufsstelle  in
einer  Größe  unter  einem  Om

c)  für  eine  Karre,  einen  durch  Hunde  oder  Esel  gezogenen
Wagen,  einen  Handwagen

d)  für  einen  2  spännigen  Wagen  mit  Kartoffeln  Kohl!  2c.

.0)  für  einen  I  spännigen  Wagen  mit  Kartoffeln  Kohl  rc.

k  für  Gegenstände,  welche  vorstehend  nicht  besonders  angegeben
  sind,  beträgt  das  Marktstandsgeld  pro  m.

Überragt  der  Umfang  der  Ware  die  Unterlage,  auf
der  sie  sich  befindet,  so  wird  das  Marktstandsgeld
nach  dem  Umfange  der  Ware  entrichtet.

“l“

Posen,  den  11.  De.  eml  er  1886.
1l  ¾l
Der  Magistrat.

0,05
0,05
0,25

0,15

0,0

Vorstehender  Tarif  wird  unter  Vorbehalt  der  Revision  nach

—

Ablauf  von  5
Posen,  den  15.  Februar  1887.

Jahren  hierdurch  genehmigt.

Königliche  Regierung,
Abteilung  des  Innern.

Genchmigung
!  Nr.  506/87  l.  œD.