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Ortsstatut.

Auf  Grund  des  §  11  der  Städteordnung  für  die  östlichen
Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  vom  30.  Mai  1853  und  der
881,  9,  69,  77,  87  und  90  des  Kommunal-Abgaben-Gesetzes  vom
14.  Juli  1893  wird  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  nachstehendes  Ortsstatut  für  die  Stadtgemeinde  Posen
erlassen.

§  1.

Zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Herstellung  der  im  §  2
bezeichneten,  durch  das  öffentliche  Interesse  erforderten  Veranstaltungen
werden  von  den  Grundeigentümern,  welchen  als  solchen  hierdurch
besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen,  nach  Maßgabe  dieser
Vorteile  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Veranstaltungen  erhoben.
Miteigentümer  haften  für  die  Beiträge  solidarisch.

§  2.

Die  Erhebung  von  Beiträgen  erfolgt  für  die  Herstellung

1.  von  Verbreiterungen  ganzer  Straßen  oder  einzelner  Straßenteile,

  als  Verbreiterung  gilt  jede  Veranstaltung,  die  sich

auf  die  Freilegung  des  Grund  und  Bodens  und  dessen

Herstellung  als  Straße  zwischen  den  Fluchtlinien  bezieht,

von  Veränderungen  der  Höhenlagen  von  Straßen  oder

Straßenteilen,  insbesondere  zum  Zwecke  des  Hochwasserschutzes,



3.  von  Straßendurchbrüchen,

4.  von  Straßen-Unter=  und  Überführungen  nebst  den  zugehörigen
  Rampen  und  Zugangswegen,  wenn  hierdurch
neue  Verkehrswege  geschaffen  oder  bestehende  Unter=  und
Überführungen  verändert  werden,

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5.  von  Brücken,
6.  von  öffentlichen  Plätzen,

7.  von  öffentlichen  Parks.
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Ausgeschlossen  bleiben  diejenigen  Fälle,  welche  unter  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1875  betreffend  Anlegung  und  Veränderung  von
Strasßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschafteu  und