v

265

das  auf  Grund  desselben  erlassene  Ortsgesetz  vom  29.  Februar,
3.  -Mai  1888  fallen.
84.

Der  Kreis  der  Beitragspflichtigen  und  die  Höhe  der  Beiträge
wird  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  besonderen  Gemeindebeschluß
bestimmt.  Bei  Erhebung  von  Beiträgen  gemäß  8  21  sollen  in  der
Regel  die  Kosten  der  Herstellung  der  Straße  von  der  Stadtgemeinde,
die  Grunderwerbskosten  von  den  Anliegern,  der  Frontlänge  entsprechend,
  getragen  werden,  wobei  denjenigen  Anliegern,  welche
Grund  und  Boden  zur  Straße  unentgeltlich  abgetreten  haben,  der
Wert  desselben  angerechnet  werden  soll.

Der  Plan  der  Veranstaltung  (8  1  und  2),  zu  deren  Herstellungskosten
  Beiträge  erhoben  werden  sollen,  ist  nebst  einem  Nachweis
  der  Kosten  offen  zu  legen.  Der  Gemeindebeschluß  wegen
Erhebung  von  Beiträgen  ist  unter  der  Angabe,  wo  und  während
welcher  Zeit  Plan  nebst  Kostennachweis  zur  Einsicht  offen  liegen,
in  ortsüblicher  Weise  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß
Einwendungen  gegen  den  Beschluß  binnen  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden
  Frist  von  mindestens  4  Wochen  bei  dem  Magistrat  anzubringen
  seien.  Handelt  es  sich  um  eine  Veranstaltung,  welche
nur  einzelne  Grundeigentümer  betrifft,  so  genügt  an  Stelle  der
Bekanntmachung  eine  Mitteilung  an  die  Beteiligten.  Der  Beschluß
bedarf  der  Genehmigung.

Zu  diesem  Behufe  hat  der  Magistrat  den  Beschluß  nebst  den
dazu  gehörigen  Vorverhandlungen  und  der  Anzeige,  ob  und  welche
Einwendungen  innerhalb  der  gestellten  Frist  erhoben  sind,  dem
Bezirks-Ausschuß  einzureichen.

Der  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  ist  in  gleicher  Weise
zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen,  wie  der  Beschluß  der
Gemeinde  bekannt  gemacht  worden  ist.

Gegen  den  Beschluß  des  Bezi-ks-Ausschusses  steht  den  Beteiligten
  die  Beschwerde  an  den  Provmnzialrat  zu.

§  6
§  0.
Die  Beiträge  werden  einen  Monat  nach  der  Zahlungsaufforderung
  fällig.  Die  Beitreibung  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.
