Abschnitt  VII.  Sozialpolitisches.
Ortssatzung

für

das  Gewerbegericht  der  Stadt  Posen.

Für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  wird  auf  Grund
des  §  1  Absatz  1,  2  und  6  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom
30.  Juni  1901  (R.  G.  Bl.  Seite  353  ff.)  nach  Anhörung  von
Arbeitgebern  und  Arbeitern  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten
folgende  Ortssatzung  erlassen.

Erster  Abschnitt.
Errichtung  und  Zusammensetzung  des  Gewerbegerichts.
§  1.
Zuständigkeit  und  Sitz  des  Gewerbegerichts
G.  G.  G.  881,  5.

Für  die  Stadt  Posen  besteht  ein  Gewerbegericht,  das  den
Namen  „Gewerbegericht  der  Stadt  Posen“  führt  und  seinen  Sitz
in  der  Stadt  Posen  hat.  Für  das  Gericht  sind  fortan  die  Vorschriften
  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  30.  Juni  1901  und  dieser
Ortssatzung  maßgebend.

Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  erstreckt  sich  auf  die  Streitigkeiten
  derjenigen  Heimarbeiter  und  Hausgewerbetreibenden,  die  die
Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  selbst  beschaffen,  und  zwar  sowohl  auf
Streitigkeiten  dieser  untereinander  als  auch  auf  Streitigkeiten  mit
ihren  Arbeitgebern  und  Arbeitern.

§  2.
Zusammensetzung.  S8  8,  10.

Für  das  Gewerbegericht  werden  ein  Vorsitzender,  ein  erster
und  zweiter  Stellvertreter  und  40  Beisitzer  berufen.

Die  Zahl  der  Stellvertreter  und  Beisitzer  kann  durch
Gemeindebeschluß  anderweit  festgesetzt  werden.

83.
Vorsitzende.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  seine  Stellvertreter
werden  durch  den  Magistrat  auf  mindestens  1  Jahr  gewählt.  Die
Wählbarkeit  bestimmt  §  11  und  12  des  Gewerbegerichtsgesetzes.