84.
Beisitzer.  88  12,  13.

Von  den  Beisitzern  des  Gewerbegerichts  werden  20  aus  dem-Stande
  der  Arbeitgeber  von  den  Arbeitgebern  und  20  aus  dem.
Stande  der  Arbeiter  von  den  Arbeitern  gewählt.  Die  Wahl  der
Beisitzer  erfolgt  auf  6  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  aus  und  wird  durch  Neuwahlen
ersetzt,  wobei  Wiederwahl  zulässig  ist.  Beisitzer,  deren  Amtszeit
abgelaufen  ist,  scheiden  erst  dann  aus,  wenn  ihre  Nachfolger  in  das
Amt  eingetreten  sind.  85

Wahlrecht  und  Wählbarkeit.  §  16.

Hausgewerbetreibende  sind  als  Arbeitgeber  wahlberechtigt  und
wählbar,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Aufnahme  in  die  Wählerliste
mindestens  einen  Arbeiter  im  Sinne  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom.
30.  Juni  1901  beschäftigen.  Andernfalls  sind  sie  als  Arbeiter
wahlberechtigt  und  wählbar.

Arbeitgeber  und  Arbeiter  sind  im  übrigen  wahlberechtigt  und
wählbar  nach  den  Bestimmungen  der  88  11,  14  und  16  des
Gewerbegerichtsgesetzes.  86

Wahl  und  Wahlverfahren.  88  12,  15.

Die  Wahl  der  Beisitzer  ist  unmittelbar  und  geheim  underfolgt
  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.  Die  Wahl
findet  für  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  getrennten  Wahlhandlungen
statt  und  zwar  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  15.  Mai.

Der  gesamte  Bezirk  des  Gewerbegerichts  bildet  einen  Wahlbezirk.

Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  werden  nach  Bedürfnis  in
hinreichender  Zahl  örtliche  Wahlstellen  eingerichtet.  Das  Wahlrecht
darf  nur  an  einer  Wahlstelle  ausgeübt  werden  und  zwar  an  der
Stelle,  in  deren  Bezirk  der  Wähler  zur  Zeit  der  endgiltigen  Feststellung
  der  Wählerlisten  (§  8)  seine  Wohnung  gehabt  hat.  Wenn
der  Wähler  zur  Zeit  der  endgiltigen  Feststellung  der  Wählerlisten
in  dem  Bezirk  des  Gewerbegerichts  keine  Wohnung  hatte,  so  übt
er  das  Wahlrecht  in  dem  Bezirk  derjenigen  Wahlstelle  aus,  in  dem
er  zur  Zeit  der  endgiltigen  Feststellung  der  Wählerlisten  seine
gewerbliche  Niederlassung  gehabt  oder  in  dem  er  gearbeitet  hat.

§  7.
Wahlausschuß.  8  15.

Zur  Leitung  der  Wahl  wird  ein  Wahlausschuß  bestellt.

Vorsitzender  des  Wahlausschusses  sind  der  Vorsitzende  des  Gewerbe--