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gerichts  bezw.  seine  Stellvertreter,  Mitglieder  des  Ausschusses  sind
die  von  dem  Magistrats-Dirigenten  ernannten  Wahlvorsteher  (§  11)
und  8  stimmberechtigte  Arbeitgeber  für  die  Wahl  der  Arbeitgeber
und  8  stimmberechtigte  Arbeiter  für  die  Wahl  der  Arbeiter.  Die
Arbeitgeber  und  Arbeiter  werden  nebst  der  gleichen  Zahl  von  Stellvertretern
  von  dem  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts  möglichst  aus
der  Zahl  seiner  Beisitzer  ernannt.

Der  Wahlausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit,  bei
Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
88.

Wählerlisten.  §  15.

Für  die  Wahl  der  Beisitzer  werden  vom  Magistrat  gesonderte
Listen  der  wahlberechtigten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  aufgestellt.
Die  Listen  werden  spätestens  vier  Wochen  vor  der  Wahl  eine
Woche  lang  an  amtlicher  Stelle  zu  jedermanns  Einsicht  ausgelegt.
Bei  der  Bekanntgabe  des  Wahltermins  wird  dies  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Wahllisten,
  müssen  spätestens  drei  Tage  nach  beendeter  Auslegung  bei
dem  Magistrat  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erhoben  werden.

Der  Magistrat  entscheidet  über  die  Einsprüche  endgiltig  und
berichtigt  danach  die  Wahllisten.

Bei  Wahlberechtigten,  die  in  die  Wahllisten  nicht  eingetragen
sind,  ruht  das  Stimmrecht.

.  §9.
OrtundZeitderWahlen,Vorschlag-stiften§1.-’).

Kalendertag,  Ort  und  Stunden  der  Wahlen,  die  an  sämtlichen
Wahlstellen  gleichzeitig  stattfinden,  Ort  und  Zeit  der  Feststellung
des  Wahlergebnisses  an  den  einzelnen  Wahlstellen  und  des  Gesamtwahlergebnisses
  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses
bestimmt  und  mindestens  6  Wochen  vor  der  Wahl  in  den  zu  amtlichen
  Anzeigen  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Blättern  und  durch
Säulenanschlag  bekannt  gemacht.  In  der  Anzeige  sind  zugleich  die
Wiahlberechtigten  zur  Einreichung  von  Wahlvorschlagslisten  mit  dem
Hinweise  aufzufordern,  daß  die  Stimmabgabe  bei  den  Wahlen  auf
die  in  den  Listen  vorgeschlagenen  Personen  beschränkt  sein  wird.

§  10.

Jede  Vorschlagsliste  wird  für  Arbeitgeber=  und  Arbeiterbeisitzer
  gesondert  aufgestellt.  Wird  nur  je  eine  Vorschlagsliste  abgegeben,
  so  findet  eine  Wahl  nicht  statt,  die  Beisitzer  jener  Listen
gelten  vielmehr  als  gewählt.