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Jede  Vorschlagsliste  muß  soviel  Namen  enthalten,  als
Beisitzer  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zu  wählen
sind;  sie  muß  diese  Beisitzer  mit  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und-Wohnung
  bezeichnen  und  von  mindestens  20  Personen  mit  Vorund
  Zunamen,  Stand  und  Wohnung  unterschrieben  sein.  Unterschriften,
  die  auf  mehreren  Vorschlagslisten  stehen,  werden  nur  auf
der  zuerst  eingereichten  Liste  gezählt.  Jede  Vorschlagsliste  muß
spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Wahltage  übergeben  werden.

Vorschlagslisten,  die  den  gegebenen  Vorschriften  nicht  entsprechen
  oder  nicht  rechtzeitig  eingereicht  werden,  sind  ungültig.

Die  ordnungsmäßig  aufgestellten  Listen  werden  nach  der
Reihenfolge  des  Einlaufs  mit  Ordnungsnummer  versehen  und  mit
den  Namen  der  drei  ersten  Unterzeichneten  spätestens  zehn  Tage
vor  der  Wahl  in  den  bezeichneten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag
  bekannt  gemacht.

Die  Abstimmung  am  Wahltage  ist  bei  Vermeidung  der
Ungültigkeit  der  Stimmen  auf  eine  solche  unveränderte  Vorschlagsliste
  beschränkt.  «

§11.
Wahlhandlung.§15.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  an  sämtlichen  Wahlstellen  zu
gleicher  Zeit.  An  den  einzelnen  Wahlstellen  sind  Vorsteher  der
Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  bezw.  seine  Stellvertreter.  Sind
in  dem  Wahlbezirk  so  viel  Wahlstellen  eingerichtet,  daß  der  Vor—
sitzende  des  Gewerbegerichts  und  seine  Stellvertreter  nicht  au  sämt—
lichen  Wahlstellen  Wahlvorsteher  sein  können,  so  ernennt  der  Magistrats-Dirigent
  die  noch  erforderlichen  Wahlvorsteher  möglichst  aus  der
Zahl  der  Magistratsmitglieder.  Wahlbeisitzer  der  einzelnen  Wahlstellen
  sind  je  zwei  Mitglieder  des  Wahlausschusses,  und  zwar  zwei
Arbeitgeber  für  die  Wahlen  der  Arbeitgeber  und  zwei  Arbeiter  für
die  Wahlen  der  Arbeiter.  (8  7.)

Der  Wahlvorstand  entscheidet  überall  mit  Stimmenmehrheit,
bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Wahlvorsteher  den  Ausschlag.

Die  Wahlhandlung  ist  öffentlich.  Die  Offentlichkeit  kann
durch  den  Wahlvorstand  ausgeschlossen  werden,  wenn  seinen  Anordnungen
  nicht  Folge  geleistet  oder  die  Ruhe  gestört  wird.

Über  die  Wahlhaudlung  an  jeder  Wahlstelle  wird  ein  Protokoll
geführt,  das  nach  beendeter  Wahl  vom  Vorstand  unterschrieben
wird  und  ausdrücklich  bezeugt,  daß  sich  während  der  Wahlzeit
niemand  weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat,  als-