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in  der  Wahlliste  vermerkt  ist.  Zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte
wird  ein  Protokollführer  beigegeben.
12.
Stimmabgabe.  8§  15.

Das  Wahlrecht  wird  nur  in  Person  ausgeübt.  Die  zur
Stimmabgabe  sich  meldenden  Personen  haben  sich  vor  dem  Wahlvorstand
  auf  Erfordern  über  ihre  Identität  mit  der  eingetragenen
Person,  deren  Wahlrecht  sie  ausüben  wollen,  auszuweisen.  Hierzu
genügt  für  Arbeitgeber  die  Bescheinigung  über  die  nach  8  14  der
Gewerbeordnung  erfolgte  Anmeldung  des  Betriebes  oder  die  letzte
Quittung  über  die  Zahlung  der  Gewerbesteuer,  für  Arbeiter  ein
Zeugnis  des  Arbeitgebers  oder  der  Polizeibehörde.  Die  Anerkennung
  anderer  Ausweise  bleibt  dem  Ermessen  des  Wahlvorstandes

überlassen.  8  13.

Das  Wahlrecht  wird  durch  Stimmzettel  ausgeübt.  Giltig
sind  nur  solche  Stimmzettel,  die  die  Namen  einer  der  Vorschlagslisten
  und  in  gleicher  Reihenfolge  enthalten.  Die  Stimmzettel
müssen  von  weißem  Papier  sein,  sie  dürfen  keine  äußeren  Kenn—
zeichen  haben  und  müssen  dem  Wahlvorsteher  zusammengefaltet
übergeben  werden.  Der  Wahlvorsteher  legt  die  Stimmzettel  uneröffnet
  sofort  in  die  Wahlurne.

§  11.
Kontrolle  der  Stimmabgabee.

Alle  Personen,  die  ihr  Wahlrecht  ausüben,  werden  durch
einen  Vermerk  in  der  Wählerliste  bezeichnet.  Wird  ein  Wähler
wegen  mangelnden  Ausweises  zur  Stimmabgabe  nicht  zugcelassen,
so  wird  dies  gleichfalls  unter  Angabe  des  Grundes  in  der  Wählerliste
  vermerkt.

§  15.
Feststellung  des  Wahlergebnisses  in  den  einzelnen
Wahlbezirken.

Nach  Ablauf  der  Wahlzeit  werden  nur  noch  die  im  Wahlraum
  bereits  Anwesenden  zur  Wahl  zugelassen:  alsdann  wird  die
Wahl  als  geschlossen  erklärt.

Die  Stimmzettel  der  Wahlurne  werden  nunmehr  gezählt.
Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  Wählerzahl  der  Listen
(§  14),  so  wird  dies  nebst  dem  zur  Aufklärung  dienlichen  in  dem
Wahlprotokoll  vermerkt.  Die  Stimmenzahl  der  einzgelnen  Vorschlagslisten
  wird  nachdem  festgestellt.  Das  Ergebnis  wird  im  Wahlprotokoll
  angegeben.