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Die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  öffentlich  unmittelbar
  im  Anschluß  an  die  Wahl.  Die  Offentlichkeit  kann  durch
den  Wahlvorstand  ausgeschlossen  werden,  wenn  seinen  Anordnungen
nicht  Folge  geleistet  oder  die  Ruhe  gestört  wird.  Nach  Feststellung
der  Stimmenzahl  haben  die  Wahlvorsteher  die  Stimmzettel  in
Papier  einzuschlagen  und  zu  versiegeln;  Stimmzettel,  Wahllisten
G  14  und  Wahlprotokoll  (8  11)  sind  alsdann  an  den  Wahlausschuß
  abzugeben.

·  §16.
Feststellung  des  Gesamtwahlergebnisses.

Das  Gesamtwahlergebnis  wird  durch  den  Wahlausschuß
öffentlich  an  dem  Tage  nach  der  Wahl  oder  an  dem  nächstfolgenden
Tage  festgestellt.  Die  Offentlichkeit  kann  durch  den  Wahlausschuß
ausgeschlossen  werden,  wenn  seinen  Anordnungen  nicht  Folge  geleistet
  oder  die  Ruhe  gestört  wird.

Die  Ermittelung  des  Gesamtwahlergebnisses  erfolgt  in  nachstehender
  Weise:

Von  den  Personen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  gilt  diejenige
Zahl  als  gewählt,  die  sich  zu  der  Gesamtzahl  der  zu  wählenden
Beisitzer  ebenso  verhält,  wie  die  Zahl  der  auf  die  Liste  entfallenen
gültigen  Stimmen  zu  der  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen.

Ergeben  sich  bei  der  Verteilung  Bruchteile,  so  werden  die  noch
übrigen  Beisitzer  denjenigen  Listen  zugeteilt,  die  die  größten  Bruchteile
  aufweisen,  bei  gleich  großen  Bruchteilen  entscheidet  das  Los.

Unter  den  Personen  einer  Liste  entscheidet  die  Reihenfolge,
in  der  sie  benannt  sind.

Ein  auf  mehreren  Listen  Vorgeschlagener  gilt  nur  in  derjenigen
  Liste  als  gewählt,  in  der  die  meisten  Stimmen  für  ihn
abgegeben  sind;  eventl.  entscheidet  das  Los.

Der  Wahlausschuß  hat  das  Gesamt-Wahlergebnis  binnen
drei  Tagen  dem  Magistrat  unter  Beifügung  der  Wahlprotokolle
und  Stimmzettel  anzuzeigen.

Über  die  Feststellung  des  Gesamtwahlergebnisses  wird  ein
Protokoll  ausgenommen,  das  von  dem  Wahlausschuß  zu  unterschreiben
  ist.

8  17.
Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses.  8§  15.

Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  von  dem  Gewerbegericht  sofort
in  den  im  89  bezeichneten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag