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mit  dem  Hinweis  bekannt  zu  geben,  daß  Beschwerden  gegen  die
Rechtsgiltigkeit  der  Wahlen  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem
Monat  nach  der  Wahl  —  dem  Tage  der  Feststellung  des  Gesamtwahlergebnisses
  —  bei  dem  Magistrat  anzubringen  sind.
Gleichzeitig  werden  die  Gewählten  von  ihrer  Berufung  zu
Mitgliedern  des  Gewerbegerichts  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen
Ablehnungsgründe  mit  der  Aufforderung  schriftlich  in  Kennmis  gesetzt,
etwaige  Ablehnungsgründe  bei  dem  Magistrat  geltend  zu  machen.

§  18.
Ablehnung  der  Wahl.  8  15.

Ablehnungsgründe  der  Beisitzer  werden  nur  berücksichtigt,  wenn
sie  binnen  einer  Woche  nach  Mitteilung  der  Wahl  geltend  gemacht
werden.  Über  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  der  Magistrat.
Wird  eine  Ablehnung  für  gerechtfertigt  erachtet,  oder  wird  die
Wahl  eines  Besitzers  für  ungültig  erklärt  (§  17)  so  gilt  der  als
gewählt,  der  der  gleichen  Vorschlagsliste  angehört  und  unter  den
nicht  für  gewählt  erklärten  Beisitzern  die  höchste  Stimmenzahl
erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

§  19.
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  Wahl.  S.  17.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  Wahlen  sind  nur
innerhalb  eines  Monats  nach  der  Wahl  —  dem  Tage  der  Feststellung
  des  Gesamtwahlergebnisses  —  zulässig.  Sie  sind  beim
Magistrat  anzubringen,  der  die  erforderlichen  Feststellungen  trifft
und  die  Beschwerde  dem  Bezirksausschuß  zur  Entscheidung
unterbreitet.

Wird  die  Beschwerde  innerhalb  der  gesetzten  Frist  bei  dem
Bezirksausschuß  oder  dem  Gewerbegericht  angebracht,  so  gilt  die
Frist  als  gewahrt.

§  20.
Außerordentliche  Wahlen.  818.
Sind  Wahlen  nicht  zustande  gekommen  oder  wiederholt  für
ungiltig  erklärt,  so  ist  der  Regierungspräsident  befugt
a)  die  Wahl,  soweit  sie  durch  die  Wahlkörper  der  Arbeitgeber
  oder  Arbeiter  vorgenommen  waren,  durch  die
Stadtverordneten-Versammlung  vornehmen  zu  lassen:

b)  soweit  die  Wahlen  von  dem  Magistrat  oder  der  Stadtverordneten-Versammlung
  vorgenommen  waren,  die  Mitglieder
  selbst  zu  ernennen.