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Im  Falle  zu  a  gilt  bei  den  Wahlen  das  für  sonstige  Wahlen
der  Stadtverordneten-Versammlung  bestehende  Verfahren.

8  21.
Bekanntgabe  der  endgültigen  Zusammensetzung
des  Gewerbegerichts.  8  19.

Die  endgiltige  Zusammensetzung  des  Gerichts  wird  von  dem
Magistrat  in  den  im  S9  bezeichneten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag
  unter  Angabe  der  Namen  und  Wohnungen  der  einzelnen
Mitglieder  bekannt  gemacht.

§  22.
Eidliche  Verpflichtung  der  Mitglieder  des
Gewerbegerichts.  8  22.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  seine  Stellvertreter
sind  vor  Amtsantritt  durch  den  von  dem  Regierungspräsidenten
beauftragten  Beamten,  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung
durch  den  Vorsitzenden  des  Gerichts  auf  die  Erfüllung  der
Obliegenheiten  ihres  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.  Die  eidliche
Verpflichtung  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  erfolgt  nach  der
Verordnung  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des
Innern  vom  17.  Februar  1891  (Amtsblatt  der  Kgl.  Regierung.
zu  Posen  Nr.  10  vom  10.  März  1891).

8  23.
Besetzung  des  Gerichts.  8  24.

Zu  jeder  Verhandlung  des  Gewerbegerichts  beruft  der  Vorsitzende,
  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  54  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  vom  30.  Juni  1901,  vier  Beisitzer,  von  denen  zwei
dem  Stande  der  Arbeitgeber,  zwei  dem  der  Arbeiter  angehören
müssen.  Bei  der  Berufung  hat  der  Vorsitzende  der  Regel
nach  die  durch  das  Alphabet  gegebene  Reihenfolge  zu  berücksichtigen.
  Er  ist  berechtigt,  Beisitzer,  welche  für  gewisse  Streitsachen
  besonders  sachkundig  erscheinen,  auch  außerhalb  der  Reihenfolge
  heranzuziehen.

Das  Gewerbegericht  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem
Vorsitzenden  oder  einem  Stellvertreter  je  ein  Beisitzer  aus  dem
Stande  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zur  Stelle  sind.  Sind
drei  Beisitzer  erschienen,  so  scheidet  derjenige  des  doppelt  besetzten
Standes  aus,  der  jünger  ist,  bei  gleichem  Alter  derjenige,  den
das  Los  bestimmt.