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2

8  24.
Ausbleiben  von  Beisitzern.  §  25.

Die  Beisitzer  sind  verpflichtet  im  Falle  der  Behinderung  ihre-Entschuldigungsgründe
  rechtzeitig  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.
Beisitzer,  die  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Spruchsitzungen
  (§  21)  nicht  rechtzeitig  erscheinen  oder  ihren  Obliegenheiten
  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  von  dem  Vorsitzenden
zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  300  Mark  sowie  zur  Tragung  verursachter
  Kosten  zu  verurteilen.  Erfolgt  nachträglich  genügende
Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder  teilweise  zurückgenommen
  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht
statt.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Straf—
prozeßordnung.  8  25.

Entschädigung  der  Beisitzer.  8  20.

ie  Beisitzer  erhalten  aus  Gemeindemitteln  für  jede  Sitzung,
welcher  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung  für  die  wirklich  auf—
gewendeten  notwendigen  Reisekosten.  Sie  erhalten  ferner  eine  Entschädigung
  für  Zeitversäumnis,  deren  Zurückweisung  unstatthaft  ist.
Diese  Entschädigung  wird  gleichmäßig  für  Arbeitgeber  und  Arbeiter
auf  fünf  Mark  bestimmt,  wenn  die  Sitzung  mehr  als  vier  Stunden
in  Anspruch  genommen  hat:  andernfalls  beträgt  sie  drei  Mark.
Letzteren  Betrag  erhält  außer  den  Reisekosten  der  gemäß  8  23
Absatz  2  ausscheidende  Beisitzer.  Den  Beisitzern  wird  überlassen,
die  ihnen  zustehenden  Beträge  sogleich  nach  der  Sitzung  oder
vierteljährlich  bezw.  jährlich  zu  erheben.

Die  hier  festgesetzten  Eutschädigungen  erhalten  die  Arbeitgeber
und  die  Arbciter  auch  bei  einer  Tätigkeit  als  Mitglieder  des  Wahlausschusses
  oder  des  Wahlvorstandes.

Die  Höhe  der  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  kann  durch
Gemeindebeschluß  anderweit  festgestellt  werden.

8  26.
Gerichtsschreiberei.  8  2).

Bei  dem  Gewerbegericht  besteht  eine  Gerichtsschreiberei  mit
einem  vom  Magistrat  ernaumten  Gerichtsschreiber  und  den  nötigen
Hilfsbeamten.

Der  Protokollführer  in  den  Spruchsitzungen  des  Gewerbegerichts
  wird  durch  den  Vorsitzenden  beeidigt.  Die  Verpflichtung.
erfolgt  nach  der  im  §  22  erwähnten  Verordnung  der  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern.

Di
—