276

§  27.
Zustellungen.  8  25.
Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren,  vor  dem  Gewerbegericht
erfolgen  durch  den  Gerichtsdiener  des  Gewerbegerichts  oder  durch
andere  vom  Magistrat  bestellte  Beamte.

8  28.
Gerichtskosten.  8  58.
An  Gerichtskosten  werden  die  im  Gewerbegerichtsgesetze  bezeichneten
  Gebühren  und  Auslagen  erhoben.

Zweiter  Abschnitt.
Der  ständige  Ansschuß  des  Gewerbegerichts.
8  29.
Zusammensetzung,  Wahl  und  Tätigkeit  des  Ausschusses  §75.

Zur  Abgabe  von  Gutachten  und  Stellung  von  Anträgen  in
gewerblichen  Fragen  im  Sinne  des  §  75  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  wird  nach  jeder  Wahl  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des
Gewerbegerichts  ein  Ausschuß  gebildet,  in  den  zwölf  Beisitzer  und
zwar  sechs  Arbeitgeber  und  sechs  Arbeiter  zu  berufen  sind.  Die
Berufung  erfolgt  durch  Wahl  seitens  der  Beisitzer  des  Gewerbegerichts,
  die  vom  Vorsitzenden  zu  einer  gemeinsamen  Sitzung  eingeladen
  werden.  Die  Wahl  darf  nur  stattfinden,  wenn  mindestens
neun  Beisitzer  jedes  Standes  erschienen  sind.

Jeder  Stand  wählt  die  Beisitzer  seines  Standes  und  zwar
durch  Stimmzettel.  Gewählt  sind  diejenigen,  auf  die  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
durch  den  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Der  Ausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
  mindestens  vier  Arbeitgeber  und  vier  Arbeiter  zur  Sitzung
erschienen  sind.  Handelt  es  sich  um  Fragen,  die  die  Interessen
beider  Teile  berühren,  so  müssen  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  stets
in  gleicher  Zahl  vertreten  sein.  Demnach  muß  die  überschießende
Zahl  der  Mitglieder  des  stärker  vertretenen  Standes  ausscheiden,
und  zwar  scheiden  die  dem  Alter  nach  jüngsten  aus.  Unter  Gleichaltrigen
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Eine  Ersatzwahl  für  ausscheidende  Beisitzer  findet  nur  statt,  wenn
nicht  mehr  vier  Beisitzer  eines  Standes  im  Ausschuß  vertreten  sind.

Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
  Handelt  es  sich  aber  um  Anträge  im  Sinne  des  8  75